- 3.2.5. Anfechtung bei unentgeltlichen Leistungen, § 134 InsORechtsanwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin MitteDie Anfechtung nach § 134 InsO betrifft unentgeltliche Leistungen des Schuldners. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Beschenkte wenig schutzwürdig ist (vgl. auch §§ 528, 816 Abs. 1, 822 BGB). 3.2.5.1. Anwendbarkeit Die §§ 130, 131 InsO sind Spezialregelungen zu § 134 InsO. Bedeutung erlangt die Anfechtung nach § 134 InsO insbesondere bei Handschenkungen. 3.2.5.2. Voraussetzungen
3.2.5.3. Problemfeld: Cash-Pooling Ein praktisch bedeutender Fall der Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung gem. § 134 InsO ist der Fall des Cash-Pooling. Von Cash Pooling spricht man, wenn Verbindlichkeiten innerhalb einer Unternehmensgruppe jeweils von dem Unternehmen beglichen werden, das gerade über die erforderliche Liquidität verfügt oder wenn die gesamte Liquidität des Konzerns auf einem Konto zusammengefasst wird. Der Gesetzgeber hat mit dem am 01.11.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen das Cash-Pooling ausdrücklich gebilligt, wenn der Rückgewähranspruch der Tochtergesellschaft vollwertig und liquide (jederzeit fällig) ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Problematisch ist, wenn das Unternehmen 1 eine Verbindlichkeit des ebenfalls zur Gruppe gehörenden Unternehmens 2, das nicht mehr solvent ist, tilgt und im Anschluss das Unternehmen 1 Insolvenz anmelden muss. Dann stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter des Unternehmens 1 diese Tilgung gegenüber dem Leistungsempfänger (d.h. dem ehemaligen Gläubiger des Unternehmens 2) unter dem Gesichtspunkt einer unentgeltlichen Leistung anfechten kann. BGH, Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00: Im "Zwei-Personenverhältnis" ist eine Vergütung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll [...]. Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 32 KO ebenso wie in § 134 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat [...]. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung [...], oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung [...]. Das gilt indessen nicht, wenn [...] die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wertlos war. [...] Die Beklagte hat deshalb [...] wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Gemeinschuldnerin angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar [...]. Eine Kenntnis des Leistungsempfängers von der Wertlosigkeit seiner Forderung ist [...] nicht ausschlaggebend. Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus [...]. Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt [...]. Erst wenn feststeht, dass der Zuwendungsempfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäftes Freigiebigkeit gewesen ist [...]. Da es hier schon objektiv an einem Gegenwert fehlt, kommt es auf die subjektiven Vorstellungen nicht an. Ob der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO [§ 134 InsO] nicht von Bedeutung. [...] Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine werthaltige Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs [...]. Hat er vertragliche Leistungen oder Versicherungsschutz bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner bestehenden, aber noch nicht beglichenen Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung durch den Gemeinschuldner nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können. Die Leistung des Gemeinschuldners ist auch nicht deshalb entgeltlich, weil er sich gegenüber dem Schuldner der Forderung zu deren Tilgung verpflichtet hat. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Gemeinschuldner und dem Zuwendungsempfänger [...]; nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 32 Nr. 1 KO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden. Ob daneben auch eine Verbindlichkeit erfüllt wird, ist unerheblich [...]. Selbst wenn zwischen dem Schuldner der getilgten Forderung und dem leistenden Gemeinschuldner eine wirksame Vereinbarung über die Erbringung der Leistung an den Gläubiger bestand, macht dies den Leistungsempfänger gegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig [...]. Die Zuwendung der Gemeinschuldnerin wäre nur dann entgeltlich, wenn die Beklagte hierauf gegen die Gemeinschuldnerin einen Anspruch gehabt hätte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. [...] Die Gläubigerbenachteiligung folgt bereits aus der Unentgeltlichkeit, wenn die Verfügung das den Gläubigern haftende Vermögen betrifft [...]. Eingehende Zahlungen für die [Schuldnerin] standen mit der unentgeltlichen Verfügung zugunsten der Beklagten in keinem rechtlichen Zusammenhang. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn Geld gerade für die Zahlung an die Beklagte eingegangen wäre. BGH, Urteil vom 16.11.2007, IX ZR 194/04: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO vor. [Im Rahmen des § 134 InsO ist es] unerheblich, ob die Schuldnerin gegenüber [dem Drittschuldner] verpflichtet war, de[ss]en Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu tilgen oder ob sie ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erschiene dadurch die Beklagte als Leistungsempfängerin gegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig. [...] Unerheblich ist nach alledem auch, ob es - etwa im Rahmen eines von den Parteien diskutierten "Cash-Pools" - eine verpflichtende Abrede zwischen den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben hat, Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu begleichen. Vergeblich [wird] geltend [gemacht], die Beklagte habe gegen die Schuldnerin einen eigenen Anspruch auf Bezahlung der Beitragsschulden [des Drittschuldners] gehabt, weil die Voraussetzungen einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung vorlägen. Die Beteiligten seien gesellschaftsrechtlich "eng verzahnt", und der Haftungsfonds [des Drittschuldners] sei planmäßig auf die Schuldnerin verlagert, mithin der Beklagten entzogen worden. Darin liege ein existenzvernichtender Eingriff. Den selbstständigen Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs im Sinne einer Durchgriffshaftung gegen die Gesellschafter hat der Bundesgerichtshof inzwischen aufgegeben [...]. Statt dessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kommt [...] in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. [...] Es fehlt auch nicht an einer [...] objektiven Gläubigerbenachteiligung. [...] Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungsempfänger zu tilgen, ist insoweit unerheblich. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Zweckvereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des zugewendeten Gegenstands geführt hat [...]. Obwohl danach im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO vorliegen, konnte der Senat nicht der Revision stattgeben. Denn veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus. Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt. 3.2.5.4. Problemfeld: Einlagen des Anlegers bei Schneeballsystem Unter Schneeballsystem versteht man ein Geschäftsmodell, das eine ständig wachsende Zahl von Teilnehmern zum Funktionieren benötigt. Dabei wird das von den neuen Teilnehmern investierte Geld v.a. zur Auszahlung der Gewinne, die den bereits Teilnehmenden versprochen wurde, eingesetzt. Wenn das System zusammenbricht, stellt sich die Frage, ob die ausgezahlten Scheingewinne vom Insolvenzverwalter angefochten werden können. BGH, Urteil vom 11.12.2008, IX ZR 195/07: Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten, da die Schuldnerin nur vorgespiegelt hatte, aus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben. Einseitige Vorstellungen des Leistungsempfängers über eine Entgeltlichkeit der Leistung haben selbst dann keine Bedeutung, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervorgerufen worden ist.
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