- 3.5.2. Anfechtung nach dem AnfechtungsgesetzRechtsanwalt für Insolvenzanfechtungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin MitteDer Anfechtungsanspruch richtet sich grundsätzlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 11 Abs. 1 S. 1 AnfG). Sofern die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand nicht (mehr) möglich ist, richtet sich der Anspruch gem. § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB auf Wertersatz. Eine Beschränkung gilt im Falle unentgeltlicher Leistungen (§ 11 Abs. 2 AnfG). Der Anfechtungsanspruch ist durch einstweilige Verfügung oder Arrest sicherungsfähig. Das Anfechtungsrecht kann nur gerichtlich entweder durch Anfechtungsklage gem. § 13 AnfG oder im Wege der Anfechtungseinrede gem. § 9 AnfG geltend gemacht werden. Die Anfechtungsberechtigung richtet sich nach § 2 AnfG. Hierbei handelt es sich um besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage, d.h.sie müssen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen. Anfechtungsgegner ist grundsätzlich der Empfänger der anfechtbaren Leistung bzw. die in § 15 AnfG genannten Personen. Das Anfechtungsrecht setzt eine Rechtshandlung des Schuldners, die kausal für eine Gläubigerbenachteiligung ist, voraus (§ 1 AnfG). Ferner muss sich der Anspruchsberechtigte auf einen der Anfechtungsgründe berufen können, die inhaltlich im Wesentlichen mit den in der InsO vorgesehenen Anfechtungsgründen übereinstimmen:
Das Insolvenzverfahren darf nicht eröffnet sein. Die Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung für die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen einzelner Gläubiger regeln die §§ 16-18 AnfG.
Kommentar schreiben |