1. Allgemeine Grundlagen

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) wird definiert als "wahrscheinlich andauerndes Unvermögen einer Gesellschaft, wegen Mangels an Zahlungsmitteln ihre fälligen Geldschulden zu begleichen"
Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen im wesentlichen zu begleichen.
 
Eine bloße Zahlungsstockung von bis zu zwei Monaten begründet keine Zahlungsunfähigkeit.
Diese liegt jedoch auf jeden Fall vor, wenn das Unternehmen innerhalb von drei Monaten seine wesentlichen fälligen und noch fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht bedienen kann. Der Zeitraum wird voraussichtlich seitens der Rechtsprechung deutlich verkürzt werden.

Nach einem Urteil ist dies bereits gegeben, wenn die Gesellschaft 5% ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 2 Wochen erfüllen kann.

Dabei beseitigen nach der Rechtsprechung des BGH nicht ausreichend schnell in Liquidität umzuwandelnde Vermögenswerte (wie z.B. Grundstücke) die Zahlungsunfähigkeit nicht.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.05.2005; Az. : IX ZR 123/04 endlich einen genaueren Maßstab der Zahlungsunfähigkeit geliefert und ergänzend die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen (folgenlosen) Zahlungsstockung abgegrenzt.
 
Liegt bei einem Unternehmen eine „Unterdeckung“ von weniger 10 % vor, genügt diese nicht allein zum Beleg der Zahlungsunfähigkeit. Unterdeckung heißt, dass die liquiden Mittel nicht reichen, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken.
 
Bitte beachten Sie. Es handelt sich bei den 10 % nicht um einen absoluten Schwellenwert, sondern um eine sog. „widerlegbare Vermutung“, die bezüglich der Auftrags- und Ertragslage eine gewisse Flexibilität für die Zukunftsprognose lässt.
 

Überschuldung im Sinne des § 64 Abs.1 GmbHG, § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn:

  • das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und
  • die Lebensfähigkeit der Gesellschaft, gemessen an ihrer Ertragsfähigkeit und ihren Zahlungspflichten, nicht hinreichend gesichert scheint (negative Überlebens- und Fortbestehensprognose)
Maßgeblich ist eine eigenständig errichtete Überschuldungsbilanz mit Bewertungsgrundsätzen, die auf den Zweck der Insolvenz zugeschnitten sind.
 
In einem solchen Überschuldungsstatus, der bei Wahrnehmung von Krisenzeichen durch die zur Antragstellung verpflichteten Organe aufzustellen ist, müssen zunächst Liquidationswerte angesetzt werden. Ergibt sich bei dieser Aufstellung eine Überschuldung, so muss eine Fortführungsprognose erstellt werden. Wenn die Fortführungsprognose zu der Feststellung führt, dass die Gesellschaft überlebensfähig ist, kann ein zweiter Überschuldungsstatus aufgestellt werden, bei dem an Stelle von Liquidationswerten Fortführungswerte aufgenommen werden dürfen. Die Erstellung der Fortführungsprognose erfolgt mittels eines Finanz- und Ertragsplans, in dem die finanzielle Entwicklung des Unternehmens fortgeschrieben wird. Die Fortführungsprognose ist dann positiv, wenn sich für einen Zeitraum von etwa 2 Jahren, d.h. für das laufende und das nächste Geschäftsjahr, also mittelfristig festgestellt werden kann, dass die Finanzkraft des Unternehmens wieder hergestellt werden kann.

Durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG), welches am 17.10.1008 in Kraft getreten ist, wurde der Begriff der Überschuldung neu definiert (lesen Sie auch "Neuer Überschuldungsbegriff: Insolvenzantrag nicht immer zwingend"). Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Durch diese Änderung kann eine positive Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermeiden, auch wenn die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten nicht mehr decken. Durch diese Insolvenzrechtsänderung sollen sanierungsfähige Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht befreit werden. Ab dem 1.1.11 tritt die Regelung zum bisherigen Überschuldungsbegriff wieder in Kraft (Finanzmarktstabilisierungsgesetz, BGBl I 2008, 1982).

Bei Vorliegen eines der vorgenannten Insolvenzgründen (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) ist der Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Tut er dies nicht, macht er sich gegenüber den Gläubigern der GmbH persönlich schadensersatzpflichtig. Steht fest, dass der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig in der Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG gestellt worden ist, so haftet der Geschäftsführer aus vermutetem Verschulden.


Umfang der Schadensersatzpflicht

Seit seinem Urteil vom 06.06.1994 unterscheidet der BGH für den Umfang des Schadensersatzanspruchs zwischen solchen Gläubigern, deren vertraglich begründete Ansprüche bis zum Zeitpunkt der Insolvenzreife entstanden sind (Altgläubiger) und solchen, die erst danach bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Die sogenannten Altgläubiger erhalten nach Rechtsprechung des BGH lediglich den sogenannten Quotenschaden, d.h. den Betrag, um den sich die Insolvenzquote des Gläubigers durch Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemindert hat. Neugläubigern ist nach dieser Rechtsprechung dagegen der Schaden zu ersetzen, den sie durch das Unterlassen des Insolvenzantrags erlitten haben, d.h. das negative Interesse, in der Regel also den vollen Forderungsbetrag, den sie von der GmbH zu bekommen hätten.

Für die Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzanspruchs kommt es daher insbesondere darauf an, ob dem Geschäftsführer der schuldnerischen GmbH nachgewiesen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, also zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der GmbH, bereits Insolvenzreife bestand, ohne dass der Geschäftsführer den fälligen Insolvenzantrag gestellt hat. Gelingt dieser Nachweis, bestehen gute Chancen, den von der insolventen GmbH nicht mehr zu erlangenden Forderungsbetrag als Schadensersatz vom Geschäftsführer der GmbH noch ersetzt zu bekommen.
Die Geltendmachung derartiger Forderungen setzt zunächst eine umfangreiche Ermittlungstätigkeit voraus. Insbesondere muss die Insolvenzakte eingesehen und die Einsicht in die Bilanzen der GmbH beantragt werden und erfolgen. Sodann müssen die Bilanzen ausgewertet werden.
 
 
Beispiele aus der Rechtsprechung:
 
Ein Geschäftsführer haftet gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG wegen Schmälerung der Insolvenzmasse, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife dem Finanzamt die geschuldete Umsatzsteuer zahlt (ZIP 95, Seite 1418).
 
Das OLG Hamburg bejahte die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 GmbHG in einem Fall, in dem der Geschäftsführer nach Eintritt der Konkursreife einen Kundenscheck auf einem debitorischem Geschäftskonto eingereicht hatte. Die aussichtslose wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin hätte es in diesem Fall erfordert, das noch vorhandene Vermögen zum Zwecke ordnungsgemäßer Verteilung im Konkurs zu erhalten, etwa durch Einrichtung eines neuen Kontos bei einer fremden Bank (dazu ZIP 95, Seite 913).
 
Das Landgericht Hagen hat einen Haftungsanspruch einer Geschäftsführerin bejaht, die am Tage der Konkursantragstellung noch 9.480,00 DM aus vereinnahmten Kundengeldern für Arbeitnehmeranteile an die DAK abgeführt hatte. Das LG Hagen meint, sie habe, um einer strafrechtlichen Verfolgung nach § 266 a StGB zu entgehen, die eigenen Gelder aufzuwenden (dazu ZIP 97, Seite 324). Nach der Neufassung des § 28 e SGB IV dürfte diese Ansicht nicht mehr haltbar sein. (s.u.)
 
Das OLG Celle bejaht eine Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 GmbHG, wenn er Verbindlichkeiten der überschuldeten GmbH begleicht, in dem er einen Kredit in Anspruch nimmt, der durch eine Globalzession abgesichert wurde. Wesentlich hieran ist, dass die Kreditaufnahme die kreditgebende Bank den anderen Gläubigern gegenüber eine bevorzugte Stellung einräumt, weil sie durch eine Globalzession abgesichert wurde. Die Globalzession führt nämlich zu einer Schmälerung der möglichen Konkursquote anderer, nicht bevorrechtigter Forderungen (dazu OLG Celle GmbHR 1997, Seite 901).
 
Wie gefährlich diese Haftung ist, zeigt auch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.11.1999 - II ZR 273/98 = BB 2000, 267 -, in dem der BGH es als eine den Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtende Handlung ansah, dass ein zugunsten der Gesellschaft begebener Scheck auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft zur Einlösung eingereicht wurde. Denn, so der BGH, in diesem Einreichung auf das im Soll geführte Konto liege eine nach § 64 Abs. 2 GmbH verbotene Zahlung auf die bei der Bank bestehende Schuld, und dies selbst dann, wenn (wie im hier entschiedenen Fall) unmittelbar nach der Einreichung über den Betrag wieder durch eine neuerliche Ausschöpfung des Kreditlimits verfügt wurde.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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