10. SteuerstrafrechtSelbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO - Anwalt für Steuerstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Anwälte in Berlin MitteSteuerrecht: Daten auf angekauften Banken-CDs dürfen verwertet werden Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen. Der Ankauf von gestohlenen Bankdaten mag verwerflich sein und jede Kritik an einem Rechtsstaat, der sich solcher Mittel bedient, ist m.E. berechtigt. Doch bevor sich die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot etc. stellt, sollte auch ganz pragmatisch an eine Selbstanzeige gedacht werden. Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) ist eine der wichtigsten Straftaten des sog. Nebenstrafrechts. Als Vergehen sieht die Vorschrift eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen. Tätige Reue heisst in diesem Fall: Selbstanzeige.
Allerdings sind im Zuge der Selbstanzeige eine Reihe von Dingen zu beachten. Zum einen ist nach der Änderung von Nr. 120 AStBV ist eine sog. „gestufte Selbstanzeige“ nicht mehr ohne weiteres möglich. Die Ankündigung, bisher verschwiegene steuerpflichtige Tatbestände in kürze offen zulegen, reicht nicht. Eine solche Vorankündigung einer Selbstanzeige ist tunlichst zu vermeiden. Die entsprechende Erklärung führt nicht zur Straffreiheit und begründet im Gegenteil nun einen Anfangsverdacht bei der Steuerfahndung. Dadurch werden auch die späteren vollständige Erklärungen nicht mehr zur Straffreiheit führen. Vor diesem Hintergrund sollte vor einer beabsichtigten Selbstanzeige dringend ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der sich im Steuerstrafrecht auskennt. Insbesondere gibt es im Straf- und Steuerrecht Besonderheiten bezüglich der Verjährungsfristen, die auch tunlichst beachtet werden sollten.
Kommentar schreiben |