12.1 Strafbare Werbung - § 16 UWG

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Wir beraten Sie in allen Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht.

Sie sind Beschuldigter? Sagen Sie besser nichts! Schicken Sie uns bitte eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Schön wäre es auch, wenn Sie ein Gedächtnisprotokoll des Tathergangs anfertigen könnten. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an. Anschließend setzten wir uns zusammen und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.

Sie sind Opfer einer Straftat? Bitte senden Sie uns eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an und erarbeiten Anregungen und Hilfestellungen für die entsprechende Ermittlungsbehörde. Gegebenenfalls helfen wir auch, Ihre Rechte als Nebenkläger oder im Rahmen des Adhäsionsverfahrens wahrzunehmen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler und Rechtsanwalt Henning Schaum.


Sie erreichen uns:

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon: 030 - 27 87 40 30 
Telefax:  030 - 27 87 40 59
e-Mail wirtschaftsstrafrecht@streifler.de

facebook:
Streifler & Kollegen
twitter: Streifler & Kollegen

vCard S&K Rechtsanwälte
vCard S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte


zurück zur Übersicht: Strafrecht

Beachten Sie auch unsere Lexikonartikel zum Strafrecht:

in dubio pro reo Strafantrag
notwendige Verteidigung Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Strafverteidiger / Strafverteidigerin
Rücktritt im Strafrecht Vergehen / Verbrechen


Wirtschaftsstrafrecht: Progressive Kundenwerbung
Zur Abgrenzung eines zulässigen mehrs
Wirtschaftsstrafrecht: Werbesendung mit unwahren Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen
Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadense
Wirtschaftsstrafrecht: Zur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgeltlichen "Kaffeefahrten" gelockt werden soll
Die Annahme einer strafbaren Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG hält rechtlic



Kommentar schreiben

Letztes Update 23.06.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: 12.1 Strafbare Werbung - § 16 UWG | Seite einem Freund senden: 12.1 Strafbare Werbung - § 16 UWG

Zurück zur Startseite