2.1 Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt - § 266a StGB

Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

§ 266a StGB

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,

2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder

3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und

2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


Der Tatbestand des § 266a StGB soll einerseits das Interesse der Versichertengemeinschaft schützen und andererseits das Vermögensinteresse des Arbeitnehmers. Täter dieser Norm kann grundsätzlich nur der Arbeitgeber oder ein ihm gleichgestelltes Mitglied sein. Vorenthalten erfordert in diesem Zusammenhang, das Unterlassen des Arbeitgebers, die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge spätestens am Fälligkeitstage an die Einzugsstelle abzuführen.

Straffreiheit iSd § 266a Abs. 6 StGB kann eintreten, sobald die Beiträge innerhalb einer durch Stundung gesetzten Frist nachträglich geleistet werden. Bei rechtswidriger und schuldhafter Erfüllung des Tatbestandes wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Sie sind Beschuldigter? Sagen Sie besser nichts! Schicken Sie uns bitte eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Schön wäre es auch, wenn Sie ein Gedächtnisprotokoll des Tathergangs anfertigen könnten. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an. Anschließend setzten wir uns zusammen und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.

Sie sind Opfer einer Straftat? Bitte senden Sie uns eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an und erarbeiten Anregungen und Hilfestellungen für die entsprechende Ermittlungsbehörde. Gegebenenfalls helfen wir auch, Ihre Rechte als Nebenkläger oder im Rahmen des Adhäsionsverfahrens wahrzunehmen.
 
In unserer Kanzlei wird der Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler und Rechtsanwalt Henning Schaum.


Sie erreichen uns:

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon: 030 - 27 87 40 30 
Telefax:  030 - 27 87 40 59
e-Mail wirtschaftsstrafrecht@streifler.de

facebook:
Streifler & Kollegen
twitter: Streifler & Kollegen

vCard S&K Rechtsanwälte
vCard S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte


zurück zur Übersicht: Strafrecht

Beachten Sie auch unsere Lexikonartikel zum Strafrecht:
 
in dubio pro reo Strafantrag
notwendige Verteidigung Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Strafverteidiger / Strafverteidigerin
Rücktritt im Strafrecht Vergehen / Verbrechen
            
      
                       
           

Wirtschaftsstrafrecht: Schuldspruchberichtigung wegen Beitragsvorenthaltung bei illegalen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
Bei einer Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist für jeden F&aum
Wirtschaftsstrafrecht: Veräußerung von GmbH-Anteilen: Zur Frage des Gestaltungsmissbrauchs
Nach Ansicht des BFH liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Verluste unmittelbar vor Inkrafttreten
Arbeitsstrafrecht: Zur Anwendbarkeit von § 266a StGB bei einem durch türkische Scheinfirmen vorgetäuschten Entsendetatbestand
Bei bloßen ausländischen Scheinfirmen ohne
Arbeitsstrafrecht: Keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht abgeführter Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Bei § 266a II StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz zu Gunsten des Arbeitnehmers - BAG vom 18.08.2005 - Az: 8 AZR 542/04 - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Arbeitsstrafrecht: Für die Möglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823 II BGB i.V. mit § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig
An die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderun
Wirtschaftsstrafrecht: Zu den Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in Abgrenzung zum Werkvertrag
Macht der Arbeitgeber gegenüber der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle falsche Angaben über die Verhältnis
Arbeitsstrafrecht: Zu den Voraussetzungen des § 266a Abs. 1 StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Die Verwirklichung des Tatbestandes der Beitragsvorenthaltung gem. § 266a I StGB set
Wirtschaftsstrafrecht: Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 266 a StGB ist die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers - OLG Celle vom 22.02.2001 - Az: 32 Ss 9/01 - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Wirtschaftsstrafrecht: Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH bei Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung können auch dann im Sinn



Kommentar schreiben

Letztes Update 07.07.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: 2.1 Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt - § 266a StGB | Seite einem Freund senden: 2.1 Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt - § 266a StGB

Zurück zur Startseite