GmbH-Gesellschafter: Haftung für spätere Zahlungen

an einen Gesellschafter aus einer GmbH nach dessen Ausscheiden-BGH vom 15.11.04-Az:II ZR 299/02

Rechtsanwalt Dirk Streifler Wirtschaftsrecht Berlin MitteDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 (Az: II ZR 299/02) hat erkannt:

Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH deren Stammkapital durch Forderungsverzichte des Ausscheidenden "auf Null gestellt", darf die Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschafters, die bei der Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzenden Charakter angenommen hatten, aus ihrem Vermögen keine Zahlungen erbringen. Wird hiergegen verstoßen, hat der ausgeschiedene Gesellschafter den empfangenen Betrag an die GmbH zurückzugewähren.


Eine Ausführliche Darstellung weiterer Haftungstatbestände finden Sie unter
"Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften in der Insolvenz"
 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Gesellschaftsrechts - Recht der GmbH - maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler, Rechtsanwalt Thorsten Seelhammer und Rechtsanwalt Henning Schaum.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.


Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Tel.: 030-278740 30
Fax: 030-278740 59
e-Mail gmbh-recht@streifler.de

facebook: Streifler & Kollegen
twitter: Streifler & Kollegen

vCard S&K Rechtsanwälte vCard S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte


zurück zur Übersicht: Gesellschaftsrecht

 

 

 

Kommentar schreiben

Letztes Update 30.05.2006 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: GmbH-Gesellschafter: Haftung für spätere Zahlungen | Seite einem Freund senden: GmbH-Gesellschafter: Haftung für spätere Zahlungen

Zurück zur Startseite