GmbH-Gesellschafter: Persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafters

wegen existenzvernichtenden Eingriffes-BGH vom 13.12.04-Az:II ZR 206/02

Bitte beachten Sie die aktuellen Ausführungen zu diesem Thema:

Zu persönlichen Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften
Zur Haftung für spätere Zahlungen an einen Gesellschafter nach dessen Ausscheiden
Zur
Kapitalanlage als stiller Gesellschafter
Zu
haftungsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung

Bitte beachten Sie auch die aktuelle Entscheidung:
BGH: Zur Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters
BGH: Änderung des Haftungskonzepts zum sog. existenzvernichtenden Eingriff


Rechtsanwalt Dirk Streifler Wirtschaftsrecht Berlin MitteDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2004 (Az: II ZR 206/02) erkannt:
Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des "existenzvernichtenden Eingriffs" bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus.
Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen
Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines
einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.

Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist (Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann.

Eine Ausführliche Darstellung weiterer Haftungstatbestände finden Sie unter
"Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften in der Insolvenz"

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Gesellschaftsrechts - Recht der GmbH - maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler, Rechtsanwalt Thorsten Seelhammer und Rechtsanwalt Henning Schaum.

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