Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, verschleudert und/oder verschoben und dadurch die Insolvenzmasse in durchaus beträchtlichem Maße verringert haben. Damit die Insolvenzgläubiger dem nicht schutzlos ausgesetzt sind, gibt es das in der
geregelte Institut der Insolvenzanfechtung. Der Insolvenzverwalter kann bis zu zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (
) im Vorfeld der Insolvenzeröffnung vorgenommene gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen vor den ordentlichen Gerichten (nicht vor dem Insolvenzgericht) anfechten. Denn der Anfechtungsstreit ist eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v.
, auch wenn die anfechtbare Rechtshandlung anderen Rechtsgebieten zuzurechnen ist. Die Anfechtung hat weitreichende Wirkungen (
): Die angefochtenen Rechtshandlungen werden im Ergebnis rückgängig gemacht. Mit anderen Worten: Die Insolvenzmasse wird um das zuvor verschenkte, verschleuderte und/oder verschobene Vermögen wieder angereichert und steht nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung allen Insolvenzgläubigern zu gleichen Teilen zur Verfügung.
Zu beachten ist, dass Bargeschäfte i.S.v.
Anfechtungsgegner ist regelmäßig derjenige, der von der anfechtbaren Rechtshandlung profitiert hat. Unter Umständen können auch mittelbar Begünstigte Anfechtungsgegner sein. Anfechten kann der Insolvenzverwalter gem.
Grundsätzlich muss der Insolvenzverwalter das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen beweisen. Da er hierbei nicht selten auf Schwierigkeiten stößt - sei es weil die Beteiligten aus eigenem Interesse schweigen, sei es weil die Unterlagen des Insolvenzschuldners nicht weiterhelfen -, sieht die InsO Beweiserleichterungen und Beweislastumkehrungen vor. So wird die Anfechtung bzw. der Beweis gegenüber Personen, die dem Insolvenzschuldner gem.
| 3.1. Grundvoraussetzungen, § 129 InsO |
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| - 3.1.1. Rechtshandlung |
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| Insolvenzrecht: Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung |
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| Pfändung des Kassenbestandes kann anfechtbar sein, wenn zuvor eine Rechtshandlung des Schuldners, hier vorherige Einzahlung, die Befriedigung erst ermöglicht |
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BGH: Urteil vom 03.02.2011 - Az: IX ZR 213/09 - P |
| Die Einwilligung des Insolvenzschuldners in Durchsuchung ist keine Rechtshandlung i.S.d. §§ 129 ff. InsO |
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KG - Urteil vom 16.10.2009 (Az: 14 U 18/09) - nicht rechtskräftige Entscheidung auch zur Frage der vorherigen Einzahlung in die Kasse, wenn dadurch eine erfolgreiche Kassenpfändung ermöglicht wird - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Teilzahlungen des Schuldners an Gerichtsvollzieher sind anfechtbare Rechtshandlungen auch bei "Durchführung der Zwangsvollstreckung" |
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BGH - Urteil vom 10. 12. 2009 - IX ZR 128/08 (OLG Karlsruhe) - Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher, sind nach § 133 InsO anfechtbar - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Teilzahlungen an Gerichtsvollzieher sollen nicht gem. § 133 I InsO anfechtbar sein, wenn sie bei "Durchführung der Zwangsvollstreckung" geleistet wurden |
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OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.06.2008 (Az: 8 U 186/07) - nicht rechtkräftig- Im Rahmen der Zwan |
| alle einseitigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers sollen keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners nach § 133 InsO sein |
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OLG Frankfurt a. M. - Urteil vom 29.08.2005 (Az: 16 U 11/05) - Leistet d |
| Die verzögerte Antragstellung ist keine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners |
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BGH - Urteil vom 10.02.2005 (Az: IX ZR 211/02) - Hat der Schuldner, nach der Befriedigung der Forderung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung, den Insolvenzantragste |
| - 3.1.2. Gläubigerbenachteiligung |
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| Insolvenzanfechtung bei Forderungstilgung mit Mitteln aus ungenehmigter Kontoüberziehung - Rechtsprechungsänderung |
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BGH-Urteil vom 06.10.2009 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| - 3.1.3. Kausalität zwischen Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung |
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| - 3.1.4. Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung |
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| 3.2. Anfechtungsgründe |
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| - 3.2.1. Anfechtung wegen kongruenter Deckung, § 130 InsO |
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| Insolvenzrecht: Vereinnahmung der Vergütung kann als kongruente Deckung anfechtbar sein |
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bei Vereinnahmung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter in einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren-BGH vom 15.12.11-Az:IX ZR 118/11 |
| Anfechtbarkeit von Eigentumsvorbehalten als kongruente Deckung hinsichtlich abgetretenen Forderungen |
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Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte si |
| Anfechtbarkeit von Eigentumsvorbehalten als kongruente Deckung hinsichtlich abgetretenen Forderungen |
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Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte sin |
| Anfechtbarkeit von Globalzessionen als kongruente Deckung |
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BGH-Urteil vom 29.11.2007 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Kongruenz der Verrechnung im Kontokorrent bei entsprechender Vereinbarung |
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BGH-Beschluss vom 11.02.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin |
| Unanfechtbares Bargeschäft: Ausgleich der ins Kontokorrent gestellten Gutschriften durch neue Kreditgewährung - einer Ausschöpfung des Kreditrahmens bedarf es nicht |
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BGH-Urteil vom 07.03.2002 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz |
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BGH-Urteil vom 11.08.2005 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Abruf des Dispositionskredits durch den Schuldner als maßgeblicher Zeitpunkt für die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Pfändung der Ansprüche aus dem Dispositionskredit |
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BGH-Urteil vom 22.01.2004 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Abrenzung der Zahlungsstockung von Zahlungsunfähigkeit |
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BGH-Urteil vom 24.05.2005 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei Insolvenzanfechtung |
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BGH-Urteil vom 12.10.2006 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag ermöglicht keine Insolvenzanfechtung |
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BGH-Urteil vom 20.11.2001 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen an Sozialversicherungsträger nach Eintritt der Insolvenz |
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BGH-Urteil vom 25.10.2001 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Anfechtbarkeit und Unzulässigkeit von Aufrechnungen - Abschluß der rechtsbegründenden Tatumstände |
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BGH-Urteil vom 11.02.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Gläubigerbenachteiligung bei erschwertem Vollstreckungszugriff |
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BGH-Urteil vom 23.09.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Insolvenzrecht: BGH: Insolvenzanfechtung rückständiger Lohnforderungen |
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| Insolvenzanfechtung: BGH: Anfechtbarkeit der Zahlungen eines selbstschuldnerischen Bürgen bei Insolvenz |
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| - 3.2.2. Anfechtung wegen inkongruenter Deckung, § 131 InsO |
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| Inkongruente Deckung bei nicht vollständiger Ausschöpfung eines ungekündigten Kontokorrentkredits |
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BGH-Urteil vom 07.05.2009 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Insolvenzrecht: Zahlung durch Banküberweisung vor Fälligkeit ist inkongruent |
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BGH Urteil vom 9.6.2005, Az: IX ZR 152/03 (Rechtsanwalt Dirk Streifler) |
| Insolvenzrecht: BGH: § 28e SGB IV steht einer Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegen |
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| - 3.2.3. Anfechtung wegen unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen, § 132 InsO |
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| Insolvenzrecht: keine Anfechtung nach § 132 InsO |
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bei Fehlen eines entsprechenden Überweisungsauftrags - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| - 3.2.4. Vorsatzanfechtung, § 133 InsO |
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| Insolvenzrecht: Zur Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II 2 InsO |
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kann nicht durch den Nachweis der Zahlungsunwilligkeit widerlegt werden- erforderlich ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit-BGH vom 15.03.12-Az:IX ZR 239/09 |
| Insolvenzanfechtung: Revision wegen auf Rechtshandlung der Schuldnerin beruhendem Pfandrecht erfolgreich |
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pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners |
| Keine Verjährung der Feststellung des Rechtsgrundes eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung |
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Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung al |
| Vermutung der Gläubigerbenachteiligung bei auch güterrechtlichen Vereinbarungen |
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Gläubigerbenachteiligungsvorsatz -S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| LG Berlin sah kein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 133 InsO |
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Göttinger Gruppe / Securenta - Anwalt für Kapitalmarktrecht - Bankrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte |
| Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung |
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| Insolvenzanfechtung: BGH: Gläubigerbenachteiligung bei Leistung aus lediglich geduldeter Kontoüberziehung - Rechtsprechungsänderung |
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| - 3.2.5. Anfechtung bei unentgeltlichen Leistungen, § 134 InsO |
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| Auszahlung von in Schneeballsystemen erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner |
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Keine Saldierung von Einlage und Scheingewinnen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| Insolvenzrecht: BGH: Zum Stehenlassen einer kündbaren Darlehensforderung |
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| Insolvenzrecht: Entgegenstehen von werthaltigen Außenständen Dritter bei Begleichung von Forderungen des Schuldners gegenüber insolvenzreifen Dritten |
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| Insolvenzrecht: Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers |
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| Insolvenzrecht: BGH: Eine in der Insolvenz stehengelassene Gesellschafterleistung ist anfechtbar |
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| - 3.2.6. Anfechtung im Zusammenhang mit Darlehen für die Gesellschaft, § 135 Abs. 1 InsO |
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| Insolvenzrecht: Harte Patronatserklärung der Muttergesellschaft |
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beseitigt weder die objektive Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft noch Kenntnis des Gläubigers- BGH vom 19.05.11-Az:IX ZR 9/10 |
| Insolvenzrecht: Die Patronatserklärung |
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Funktion der Patronatserklärung - Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte |
| Insolvenzrecht: Patronatserklärung kann gekündigt werden |
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| Insolvenzrecht: Anspruch auf Zahlung des Aufgeldes aus einem Beteiligungsvertrag |
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| - 3.2.7. Anfechtbarkeit bei stillem Gesellschafter, § 136 InsO |
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| 3.3. Bargeschäft, § 142 InsO |
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| Insolvenzanfechtung und Bargeschäft bei mehreren Kreditnehmern |
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KG-Urteil vom 15.11.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte |
| 3.4. Mittelbare Zuwendungen / Insolvenzanfechtung im Mehrpersonenverhältnis |
| Insolvenzanfechtungsrecht: Zahlungen können auch dann beim Gläubiger angefochten werden, wenn die Leistung nicht vom Schuldner selbst erbracht wird - S&K Rechtsanwälte in Berlin |
| 3.5. Abgrenzung zur Insolvenzanfechtung |
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| - 3.5.1. Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB |
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| - 3.5.2. Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz |
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| Anfechtungsrecht: Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen |
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Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen-BGH vom 08.12.11-Az:IX ZR 33/11 |