3. Insolvenz-Anfechtungsrecht

Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, verschleudert und/oder verschoben und dadurch die Insolvenzmasse in durchaus beträchtlichem Maße verringert haben. Damit die Insolvenzgläubiger dem nicht schutzlos ausgesetzt sind, gibt es das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelte Institut der Insolvenzanfechtung. Der Insolvenzverwalter kann bis zu zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 146 InsO) im Vorfeld der Insolvenzeröffnung vorgenommene gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen vor den ordentlichen Gerichten (nicht vor dem Insolvenzgericht) anfechten. Denn der Anfechtungsstreit ist eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 13 GVG, auch wenn die anfechtbare Rechtshandlung anderen Rechtsgebieten zuzurechnen ist. Die Anfechtung hat weitreichende Wirkungen (§ 143 f. InsO): Die angefochtenen Rechtshandlungen werden im Ergebnis rückgängig gemacht. Mit anderen Worten: Die Insolvenzmasse wird um das zuvor verschenkte, verschleuderte und/oder verschobene Vermögen wieder angereichert und steht nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung allen Insolvenzgläubigern zu gleichen Teilen zur Verfügung.

Alle Anfechtungstatbestände - egal ob die allgemeinen (§§ 133, 134 InsO) oder die besonderen (§§ 130-132, 135, 136 InsO) - erfordern im Wesentlichen das Vorliegen der in § 129 InsO genannten  Voraussetzungen.

Zu beachten ist, dass Bargeschäfte i.S.v. § 142 InsO insolvenzfest sind.

Anfechtungsgegner ist regelmäßig derjenige, der von der anfechtbaren Rechtshandlung profitiert hat. Unter Umständen können auch mittelbar Begünstigte Anfechtungsgegner sein. Anfechten kann der Insolvenzverwalter gem. § 145 InsO auch gegenüber Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger.

Grundsätzlich muss der Insolvenzverwalter das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen beweisen. Da er hierbei nicht selten auf Schwierigkeiten stößt - sei es weil die Beteiligten aus eigenem Interesse schweigen, sei es weil die Unterlagen des Insolvenzschuldners nicht weiterhelfen -, sieht die InsO Beweiserleichterungen und Beweislastumkehrungen vor. So wird die Anfechtung bzw. der Beweis gegenüber Personen, die dem Insolvenzschuldner gem. § 138 InsO nahestehen, generell erleichtert.

Die Insolvenzanfechtung ist von der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB und nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) abzugrenzen.

Inhalt

3.1. Grundvoraussetzungen, § 129 InsO

3.2. Anfechtungsgründe
3.4. Abgrenzung zur Insolvenzanfechtung

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich des Insolvenzrechts und des Wirtschaftsrechtes maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler.

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3.1. Grundvoraussetzungen, § 129 InsO
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- 3.1.1. Rechtshandlung
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Insolvenzrecht: Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung
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Pfändung des Kassenbestandes kann anfechtbar sein, wenn zuvor eine Rechtshandlung des Schuldners, hier vorherige Einzahlung, die Befriedigung erst ermöglicht
BGH: Urteil vom 03.02.2011 - Az: IX ZR 213/09 - P
Die Einwilligung des Insolvenzschuldners in Durchsuchung ist keine Rechtshandlung i.S.d. §§ 129 ff. InsO
KG - Urteil vom 16.10.2009 (Az: 14 U 18/09) - nicht rechtskräftige Entscheidung auch zur Frage der vorherigen Einzahlung in die Kasse, wenn dadurch eine erfolgreiche Kassenpfändung ermöglicht wird - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Teilzahlungen des Schuldners an Gerichtsvollzieher sind anfechtbare Rechtshandlungen auch bei "Durchführung der Zwangsvollstreckung"
BGH - Urteil vom 10. 12. 2009 - IX ZR 128/08 (OLG Karlsruhe) - Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher, sind nach § 133 InsO anfechtbar - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Teilzahlungen an Gerichtsvollzieher sollen nicht gem. § 133 I InsO anfechtbar sein, wenn sie bei "Durchführung der Zwangsvollstreckung" geleistet wurden
OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.06.2008 (Az: 8 U 186/07) - nicht rechtkräftig- Im Rahmen der Zwan
alle einseitigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers sollen keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners nach § 133 InsO sein
OLG Frankfurt a. M. - Urteil vom 29.08.2005 (Az: 16 U 11/05) - Leistet d
Die verzögerte Antragstellung ist keine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners
BGH - Urteil vom 10.02.2005 (Az: IX ZR 211/02) - Hat der Schuldner, nach der Befriedigung der Forderung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung, den Insolvenzantragste
- 3.1.2. Gläubigerbenachteiligung
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Insolvenzanfechtung bei Forderungstilgung mit Mitteln aus ungenehmigter Kontoüberziehung - Rechtsprechungsänderung
BGH-Urteil vom 06.10.2009 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
- 3.1.3. Kausalität zwischen Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung
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- 3.1.4. Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung
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3.2. Anfechtungsgründe
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- 3.2.1. Anfechtung wegen kongruenter Deckung, § 130 InsO
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Insolvenzrecht: Vereinnahmung der Vergütung kann als kongruente Deckung anfechtbar sein
bei Vereinnahmung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter in einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren-BGH vom 15.12.11-Az:IX ZR 118/11
Anfechtbarkeit von Eigentumsvorbehalten als kongruente Deckung hinsichtlich abgetretenen Forderungen
Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte si
Anfechtbarkeit von Eigentumsvorbehalten als kongruente Deckung hinsichtlich abgetretenen Forderungen
Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte sin
Anfechtbarkeit von Globalzessionen als kongruente Deckung
BGH-Urteil vom 29.11.2007 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Kongruenz der Verrechnung im Kontokorrent bei entsprechender Vereinbarung
BGH-Beschluss vom 11.02.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin
Unanfechtbares Bargeschäft: Ausgleich der ins Kontokorrent gestellten Gutschriften durch neue Kreditgewährung - einer Ausschöpfung des Kreditrahmens bedarf es nicht
BGH-Urteil vom 07.03.2002 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz
BGH-Urteil vom 11.08.2005 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Abruf des Dispositionskredits durch den Schuldner als maßgeblicher Zeitpunkt für die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Pfändung der Ansprüche aus dem Dispositionskredit
BGH-Urteil vom 22.01.2004 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Abrenzung der Zahlungsstockung von Zahlungsunfähigkeit
BGH-Urteil vom 24.05.2005 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei Insolvenzanfechtung
BGH-Urteil vom 12.10.2006 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag ermöglicht keine Insolvenzanfechtung
BGH-Urteil vom 20.11.2001 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen an Sozialversicherungsträger nach Eintritt der Insolvenz
BGH-Urteil vom 25.10.2001 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Anfechtbarkeit und Unzulässigkeit von Aufrechnungen - Abschluß der rechtsbegründenden Tatumstände
BGH-Urteil vom 11.02.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Gläubigerbenachteiligung bei erschwertem Vollstreckungszugriff
BGH-Urteil vom 23.09.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht: BGH: Insolvenzanfechtung rückständiger Lohnforderungen
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Insolvenzanfechtung: BGH: Anfechtbarkeit der Zahlungen eines selbstschuldnerischen Bürgen bei Insolvenz
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- 3.2.2. Anfechtung wegen inkongruenter Deckung, § 131 InsO
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Inkongruente Deckung bei nicht vollständiger Ausschöpfung eines ungekündigten Kontokorrentkredits
BGH-Urteil vom 07.05.2009 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht: Zahlung durch Banküberweisung vor Fälligkeit ist inkongruent
BGH Urteil vom 9.6.2005, Az: IX ZR 152/03 (Rechtsanwalt Dirk Streifler)
Insolvenzrecht: BGH: § 28e SGB IV steht einer Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegen
Rechtsanwalt für Insolvenzanfechtung - Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
- 3.2.3. Anfechtung wegen unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen, § 132 InsO
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Insolvenzrecht: keine Anfechtung nach § 132 InsO
bei Fehlen eines entsprechenden Überweisungsauftrags - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
- 3.2.4. Vorsatzanfechtung, § 133 InsO
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Insolvenzrecht: Zur Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II 2 InsO
kann nicht durch den Nachweis der Zahlungsunwilligkeit widerlegt werden- erforderlich ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit-BGH vom 15.03.12-Az:IX ZR 239/09
Insolvenzanfechtung: Revision wegen auf Rechtshandlung der Schuldnerin beruhendem Pfandrecht erfolgreich
pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners
Keine Verjährung der Feststellung des Rechtsgrundes eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung al
Vermutung der Gläubigerbenachteiligung bei auch güterrechtlichen Vereinbarungen
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz -S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
LG Berlin sah kein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 133 InsO
Göttinger Gruppe / Securenta - Anwalt für Kapitalmarktrecht - Bankrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
Insolvenzanfechtung: BGH: Gläubigerbenachteiligung bei Leistung aus lediglich geduldeter Kontoüberziehung - Rechtsprechungsänderung
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- 3.2.5. Anfechtung bei unentgeltlichen Leistungen, § 134 InsO
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Auszahlung von in Schneeballsystemen erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner
Keine Saldierung von Einlage und Scheingewinnen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht: BGH: Zum Stehenlassen einer kündbaren Darlehensforderung
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Insolvenzrecht: Entgegenstehen von werthaltigen Außenständen Dritter bei Begleichung von Forderungen des Schuldners gegenüber insolvenzreifen Dritten
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Insolvenzrecht: Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers
Rechtsanwalt für Insolvenzanfechtung - Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht: BGH: Eine in der Insolvenz stehengelassene Gesellschafterleistung ist anfechtbar
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- 3.2.6. Anfechtung im Zusammenhang mit Darlehen für die Gesellschaft, § 135 Abs. 1 InsO
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Insolvenzrecht: Harte Patronatserklärung der Muttergesellschaft
beseitigt weder die objektive Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft noch Kenntnis des Gläubigers- BGH vom 19.05.11-Az:IX ZR 9/10
Insolvenzrecht: Die Patronatserklärung
Funktion der Patronatserklärung - Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht: Patronatserklärung kann gekündigt werden
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Insolvenzrecht: Anspruch auf Zahlung des Aufgeldes aus einem Beteiligungsvertrag
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- 3.2.7. Anfechtbarkeit bei stillem Gesellschafter, § 136 InsO
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3.3. Bargeschäft, § 142 InsO
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Insolvenzanfechtung und Bargeschäft bei mehreren Kreditnehmern
KG-Urteil vom 15.11.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
3.4. Mittelbare Zuwendungen / Insolvenzanfechtung im Mehrpersonenverhältnis
Insolvenzanfechtungsrecht: Zahlungen können auch dann beim Gläubiger angefochten werden, wenn die Leistung nicht vom Schuldner selbst erbracht wird - S&K Rechtsanwälte in Berlin
3.5. Abgrenzung zur Insolvenzanfechtung
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- 3.5.1. Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB
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- 3.5.2. Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
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Anfechtungsrecht: Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen
Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen-BGH vom 08.12.11-Az:IX ZR 33/11



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Letztes Update 08.09.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: 3. Insolvenz-Anfechtungsrecht | Seite einem Freund senden: 3. Insolvenz-Anfechtungsrecht

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