4.1 Betrug im Unternehmen

Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Wir beraten Sie in allen Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht.

Sie sind Beschuldigter? Sagen Sie besser nichts! Schicken Sie uns bitte eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Schön wäre es auch, wenn Sie ein Gedächtnisprotokoll des Tathergangs anfertigen könnten. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an. Anschließend setzten wir uns zusammen und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.

Sie sind Opfer einer Straftat? Bitte senden Sie uns eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an und erarbeiten Anregungen und Hilfestellungen für die entsprechende Ermittlungsbehörde. Gegebenenfalls helfen wir auch, Ihre Rechte als Nebenkläger oder im Rahmen des Adhäsionsverfahrens wahrzunehmen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler und Rechtsanwalt Henning Schaum.


Sie erreichen uns:

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon: 030 - 27 87 40 30 
Telefax:  030 - 27 87 40 59
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Beachten Sie auch unsere Lexikonartikel zum Strafrecht:

in dubio pro reo Strafantrag
notwendige Verteidigung Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Strafverteidiger / Strafverteidigerin
Rücktritt im Strafrecht Vergehen / Verbrechen


Wirtschaftsstrafrecht: Zur Feststellung des Schadens bei betrügerischer Kapitalerhöhung
Erforderlich ist die hinreichenden Feststellung eines Vermögensschadens-BGH vom 14.04.11-Az:2 StR 616/10
Wirtschaftsstrafrecht: Abtretung von Darlehensforderungen verstößt nicht gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB
Weder das Bankgeheimnis noch eine Strafvorschrift stehen der Abtretung durch eine Sparkasse entgegen - BGH vom 27.10.09 - Az: XI ZR 225/08 - Anwalt für Bankrecht und Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts
Den Leiter der I
Wirtschaftsstrafrecht: Schadensersatzhaftung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bei systematische Betrug einer Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat hat zwar im Rahmen seiner Überwachungspflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG in erster Linie die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Daneben ergibt sich aus dieser Vorschrift allerdings a



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Letztes Update 07.07.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: 4.1 Betrug im Unternehmen | Seite einem Freund senden: 4.1 Betrug im Unternehmen

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