Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Täter der Vorschrift kann nur sein, wer als vertretungsberechtigtes Organ handelt. Bei einer GmbH kann der Geschäftsführer Täter sein, wenn er Vermögensbestandteile der GmbH vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiseite schafft.
Beim Beiseiteschaffen wird verlangt, dass der Täter dies wenigstens auch im Interesse der Gesellschaft tut. Handelt der Täter allein aus eigenem wirtschaftlichen Interessen ist nicht einheitlich geklärt, ob dies die Strafbarkeit des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB auslöst oder ein Fall der Untreue nach § 266 StGB vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Nachteil bzw. Vermögensschaden jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen, die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung auf Grund e
Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nach
Bei § 266a StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB - BGH vom 18. 04.05 - Az: II ZR 61/03 - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte