4.2 Geschäftsführeruntreue

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Täter der Vorschrift kann nur sein, wer als vertretungsberechtigtes Organ handelt. Bei einer GmbH kann der Geschäftsführer Täter sein, wenn er Vermögensbestandteile der GmbH vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiseite schafft.

Beim Beiseiteschaffen wird verlangt, dass der Täter dies wenigstens auch im Interesse der Gesellschaft tut. Handelt der Täter allein aus eigenem wirtschaftlichen Interessen ist nicht einheitlich geklärt, ob dies die Strafbarkeit des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB auslöst oder ein Fall der Untreue nach § 266 StGB vorliegt.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Sie sind Beschuldigter? Sagen Sie besser nichts! Schicken Sie uns bitte eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Schön wäre es auch, wenn Sie ein Gedächtnisprotokoll des Tathergangs anfertigen könnten. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an. Anschließend setzten wir uns zusammen und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.

Sie sind Opfer einer Straftat? Bitte senden Sie uns eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an und erarbeiten Anregungen und Hilfestellungen für die entsprechende Ermittlungsbehörde. Gegebenenfalls helfen wir auch, Ihre Rechte als Nebenkläger oder im Rahmen des Adhäsionsverfahrens wahrzunehmen.
 
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Letztes Update 23.06.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: 4.2 Geschäftsführeruntreue | Seite einem Freund senden: 4.2 Geschäftsführeruntreue

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