6. Verkürzung der Sperrfrist bei Entziehung der FahrerlaubnisAnwalt für Verkehrsstrafrecht - Fahrerlaubnisrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin MitteNicht zuletzt durch die allseits geforderte Mobilität ist das Auto für die meisten zur unverzichtbaren Voraussetzung zur Berufsausübung geworden. § 69a VII StGB eröffnet dem zuständigen Gericht die Möglichkeit, die einst verhängte Sperrfrist bereits vorzeitig zu beenden. Das Gericht kann dies, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Das Gericht wird sich nicht mit noch so ernst gemeinten Beteuerungen des Täters begnügen und die Sperre aufheben. Vielmehr wird von dem Betroffenen verlangt, dass er die wiedergewonnene Geeignetheit zum Führen eines Autos dokumentiert.
Kommentar schreiben |