6. Verkürzung der Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Fahrerlaubnisrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Neben der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe wird bei Verkehrsdelikten häufig die Fahrerlaubnis (Führerschein) eingezogen und eine sog. Sperrfrist verhängt. Vor Ablauf der Sperrfrist ist es der Verkehrsbehörde dann untersagt, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis erneut zu erteilen. Obgleich die Einziehung der Fahrerlaubnis rechtstechnisch gesehen keine Strafe sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung ist, stellt sie für den Betroffenen häufig als gravierende Sanktion dar. Die Sperrfrist kann von 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren, in besonderen Fällen gar für immer verhängt werden.

Nicht zuletzt durch die allseits geforderte Mobilität ist das Auto für die meisten zur unverzichtbaren Voraussetzung zur Berufsausübung geworden. § 69a VII StGB eröffnet dem zuständigen Gericht die Möglichkeit, die einst verhängte Sperrfrist bereits vorzeitig zu beenden. Das Gericht kann dies, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

Das Gericht wird sich nicht mit noch so ernst gemeinten Beteuerungen des Täters begnügen und die Sperre aufheben. Vielmehr wird von dem Betroffenen verlangt, dass er die wiedergewonnene Geeignetheit zum Führen eines Autos dokumentiert.

Bitte beachten Sie die aktuellen Entscheidungen:
Entscheidungen des EuGH zum EU-Führerschein
strafrechtliche Entscheidungen zum EU-Führerschein

und die aktuellen Ausführungen:
Gutachten zur Gültigkeit von EU Führerscheinen in Deutschland
EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12. 2006

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Letztes Update 20.10.2009 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: 6. Verkürzung der Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis | Seite einem Freund senden: 6. Verkürzung der Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis

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