7.1 Bankrott - §§ 283 Abs. 1 Nr. 1-4, 283a StGBAnwalt für Insolvenzstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Anwälte in Berlin MtteGerade im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren werden die in der letzten Phase einer Unternehmenskrise begangenen Handlungen kritisch untersucht. Es ist dabei in vielen Einzelfällen äußerst schwer die Abgrenzung zwischen einer strafbaren Handlung und (lediglich) einer unternehmerischen Fehlentscheidung oder einem risikobehafteten aber zulässigem Geschäft vorzunehmen. Die Bankrottdelikte als (Kern-) Bestandteil des Insolvenzstrafrechts betreffen Untenehmen und Personen, deren wirtschaftliches Fortbestehen bedroht ist und welche besondere Sorgfaltspflichten nicht beachtet haben. Das wirtschaftliche Fortbestehen ist aber regelmäßig schon vor den Merkmalen einer Bankrottstraftat bedroht. Diese Tathandlungen beschreiben vielmehr erst den Höhepunkt eines Unternehmens in der Krise. Die Tatbestände, deren Vielfalt durch etliche mögliche Tathandlungen Ausdruck findet, dient vordergründig dem Schutz der Insolvenzmasse vor Einwirkungen zum Nachteil der Gesamtgläubigerbschaft (BGHSt 28, 373) und deren Interessen an einer vollständigen und möglichst hohen Befriedigung ihrer Ansprüche. Die Strafverteidigung bei dem Vorwurf einer Bankrottstraftat bedarf gerade wegen der schier unüberschaubaren Kasuistik, Spezialnormen aus dem Insolvenzrecht und einer wirtschaftskriminalistischen Ermittlung einer guten Expertise für die vielen Abgrenzungsprobleme. Als Beispiele sind zu nennen:
Oftmals können alleine schon die zum Teil schweren Eingriffe in den unternehmerischen Betrieb durch - oft langwierige - Ermittlungsverfahren (Durchsuchung der Geschäftsräume, Beschlagnahme von Unternehmenseigentum oder EDV, Sicherstellung von Akten etc.) das Unternehmen in seinem Bestand gefährden. Zögern Sie nicht, uns zu konsultieren. Gerade in der Anfangsphase ist es unerlässlich anhand der Ermittlungsakte nachzuvollziehen, aus welchen Umständen sich Vorwürfe ergeben und wie sich eine tragfähige Verteidigungsstrategie festlegen lässt. Für weitere Fragen zu den Bankrottdelikte können Sie hier den dazugehörigen Lexikon-Artikel lesen. Rechtsanwalt Dirk Streifler Referendar Marcus Zamaitat |