7.6 Insolvenzverschleppung

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Nach § 84  GmbHG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht, wer es als Geschäftsführer entgegen § 64 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unterlässt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Die Strafbarkeit nach § 84 Abs.1 Nr.2, Abs.2 i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, den Insolvenzantrag zu stellen.
Diese Antragspflicht trifft jeden Geschäftsführer. Die Zivilgerichte und die ganz überwiegende Meinung der zivilrechtlichen Literatur wenden diese Vorschrift allerdings auch für den faktischen Geschäftsführer an. Faktischer Geschäftsführer ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten als „wahrer“ Geschäftsführer auftritt, obwohl er nicht im Handelregister als Geschäftsführer eingetragen wurde.

Dies kann unter Umständen bedeuten, dass sowohl dem eingetragenen Geschäftsführer, als auch dem „tatsächlichen“ Geschäftsführer die Strafbarkeit der Vorschrift droht, wenn der Antragspflicht nicht nachgekommen wurde.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Sie sind Beschuldigter? Sagen Sie besser nichts! Schicken Sie uns bitte eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Schön wäre es auch, wenn Sie ein Gedächtnisprotokoll des Tathergangs anfertigen könnten. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an. Anschließend setzten wir uns zusammen und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.

Sie sind Opfer einer Straftat? Bitte senden Sie uns eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an und erarbeiten Anregungen und Hilfestellungen für die entsprechende Ermittlungsbehörde. Gegebenenfalls helfen wir auch, Ihre Rechte als Nebenkläger oder im Rahmen des Adhäsionsverfahrens wahrzunehmen.
 
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Letztes Update 23.06.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: 7.6 Insolvenzverschleppung | Seite einem Freund senden: 7.6 Insolvenzverschleppung

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