7.8 Verletzung der Berichtspflicht und falsche Angaben gegenüber Prüfern
Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Nach § 332 HGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Abschlussprüfer oder Gehilfe des Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts, eines Konzernzwischenabschlusses unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt.
Täter können nur die in der Norm genannten Prüfer und ihre Gehilfen sein. Gehilfen des Prüfers sind Personen, die diesen in seiner Prüfungstätigkeit unterstützen. Dabei muss die Unterstützung eine Mitwirkung an der Prüfung selbst darstellen.