7.8 Verletzung der Berichtspflicht und falsche Angaben gegenüber Prüfern

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Nach § 332 HGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Abschlussprüfer oder Gehilfe des Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts, eines Konzernzwischenabschlusses unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt.

Täter können nur die in der Norm genannten Prüfer und ihre Gehilfen sein. Gehilfen des Prüfers sind Personen, die diesen in seiner Prüfungstätigkeit unterstützen. Dabei muss die Unterstützung eine Mitwirkung an der Prüfung selbst darstellen.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Sie sind Beschuldigter? Sagen Sie besser nichts! Schicken Sie uns bitte eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Schön wäre es auch, wenn Sie ein Gedächtnisprotokoll des Tathergangs anfertigen könnten. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an. Anschließend setzten wir uns zusammen und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.

Sie sind Opfer einer Straftat? Bitte senden Sie uns eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an und erarbeiten Anregungen und Hilfestellungen für die entsprechende Ermittlungsbehörde. Gegebenenfalls helfen wir auch, Ihre Rechte als Nebenkläger oder im Rahmen des Adhäsionsverfahrens wahrzunehmen.
 
In unserer Kanzlei wird der Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler und Rechtsanwalt Henning Schaum.


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Letztes Update 23.06.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: 7.8 Verletzung der Berichtspflicht und falsche Angaben gegenüber Prüfern | Seite einem Freund senden: 7.8 Verletzung der Berichtspflicht und falsche Angaben gegenüber Prüfern

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