Arbeitsrecht: Freiwillige Sonderzahlungen: Gleichbehandlung von Arbeitnehmern

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist er dabei allerdings an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben (BAG, 10 AZR 666/08).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.
 

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Letztes Update 25.08.2009 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Arbeitsrecht: Freiwillige Sonderzahlungen: Gleichbehandlung von Arbeitnehmern | Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Freiwillige Sonderzahlungen: Gleichbehandlung von Arbeitnehmern

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