Arbeitsrecht: Lohnzahlung: Arbeitgeber muss bei Kontoänderung auf neues Konto zahlen

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein neues, konkret bestimmtes Girokonto mit, hat die Überweisung auf das alte, andere Konto keine Erfüllungswirkung.

Hat der Arbeitgeber also gleichwohl auf das alte Konto gezahlt, muss er nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg das Gehalt ein zweites Mal an den Arbeitnehmer zahlen. Entscheidend ist das vor allem in den Fällen, in denen die erste Zahlung bei der alten Bank z.B. wegen einer Kontoüberziehung verrechnet worden ist (LAG Berlin-Brandenburg, 13 Sa 1496/08).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.
 

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin

Telefon: 030-278740 30
Telefax: 030-278740 59
e-Mail arbeitsrecht@streifler.de

Wir auf Facebook!facebook: www.streifler.de/facebook
Wir auf googlplus!google+:   www.streifler.de/googleplus
Wir auf youtube!youtube:    www.streifler.de/youtube
Wir auf twitter!twitter:       www.streifler.de/twitter

vCard S&K Rechtsanwälte S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

zurück zur Übersicht: Arbeitsrecht
 

Kommentar schreiben

Letztes Update 26.02.2009 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Arbeitsrecht: Lohnzahlung: Arbeitgeber muss bei Kontoänderung auf neues Konto zahlen | Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Lohnzahlung: Arbeitgeber muss bei Kontoänderung auf neues Konto zahlen

Zurück zur Startseite