Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld: Keine gegenläufige betriebliche Übung durch mehrfachen Freiwilligkeitsvorbehalt

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Zahlt der Arbeitgeber jahrelang und ohne Vorbehalt ein Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe, entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung. Dieser wird nicht durch die spätere Erklärung des Arbeitgebers aufgehoben, die Zahlung des Weihnachtsgelds sei lediglich eine freiwillige Leistung.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch, wenn der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren hinweg nicht widerspricht. Selbst wenn ein Arbeitgeber unmissverständlich erkläre, dass die bisherige betriebliche Übung beendet und durch eine Leistung ersetzt werden solle, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr bestehe, könne eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung allein nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (BAG, 10 AZR 281/08).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.
 

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Letztes Update 30.10.2009 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld: Keine gegenläufige betriebliche Übung durch mehrfachen Freiwilligkeitsvorbehalt | Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld: Keine gegenläufige betriebliche Übung durch mehrfachen Freiwilligkeitsvorbehalt

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