Arbeitsstrafrecht: Schwarzarbeit: Arbeitgeber schuldet Sozialversicherungsbeiträge aus Bruttoarbeitsentgelt der ungünstigsten Steuerklasse

Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen kann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nache

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines Frisörgeschäfts, das eine Friseurin knapp zwei Jahre beschäftigte, ohne sie bei der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzumelden. Die Friseurin bezog zugleich Arbeitslosen­geld. Die DRV Bund erhob im Rahmen einer Betriebsprüfung von dem Arbeitgeber Sozial­versicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 18.991,00 EUR nach. Zur Begründung seiner Klage gegen die Beitragsforderung machte der Ladeninhaber gel­tend, es habe keine Nettolohnvereinbarung vorgelegen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht illegal gewesen. Die Friseurin sei im Rahmen des Üblichen entlohnt worden.

Das SG wies die Klage als unbegründet ab. Bei illegalen Beschäftigungsverhält­nissen ohne Zahlung von Steuern und Beiträgen gelte nach dem Sozialgesetzbuch IV ein Netto­arbeitsentgelt als vereinbart. Grundlage der nachzuentrichtenden Sozialversicherungs­beiträge seien die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern. Die Friseurin sei illegal beschäftigt worden, weil ihr Arbeitgeber seine Melde- und Beitragspflichten verletzt habe. Bereits aus dem Vorliegen von Schwarzarbeit könne auf die Illegalität der Beschäftigung geschlossen werden. Die gesetzliche Fiktion einer Netto­lohnabrede ungeachtet der (späteren) steuerlichen Abwicklung sei gerechtfertigt durch ih­ren Zweck, sozialschädliche Schwarzarbeit einzudämmen. So könne der Arbeitgeber der Gefahr etwaig zu hoher Beiträge leicht entgehen, indem er keine Schwarzarbeiter be­schäftige. Die Arbeitsvertragsparteien seien darüber einig gewesen, dass gerade keine Steuern ab­geführt werden sollten. Hieraus folge, dass dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorgelegen habe und somit für die Beitragsberechnung die Steuerklasse VI zur Anwendung komme. Eine nachträgliche Korrektur sei nicht möglich, da es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ankomme (SG Dortmund, S 25 R 129/06).

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