Architektenhaftung: Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Statiker bei fehlenden Dehnfugen

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Es ist eine einfache bauphysikalische Grundregel, dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen.

Diese Kenntnis kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf sowohl von einem Statiker als auch von einem Architekten vorausgesetzt werden. Daher hafte der Architekt dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung aufgrund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien (hier: Betonringbalken auf Porotonmauerwerk) ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt (OLG Düsseldorf, I-21 U 38/05).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Norbert Bierbach.


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