Architektenrecht: Haftungsbegrenzung bei Beauftragung eines Sonderfachmanns

Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Hat der Auftraggeber für einen konkreten spezifischen Bereich oder ein bestimmtes Gewerk einen Sonderfachmann mit der Objektüberwachung beauftragt, scheidet eine Haftung des Architekten in der Regel aus.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ist die Haftung des Architekten jedoch weiterhin möglich, wenn Mängel für ihn offensichtlich werden oder das jeweilige Gewerk oder die betreffende Ausführung (zum Beispiel unzureichende Isolierung des Kachelofens im Bodenbereich) auch in seinen Wissensbereich fällt oder die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert (OLG Düsseldorf, 21 U 21/08).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Norbert Bierbach.


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