Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand

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Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat seinen Schlussantrag zum aus Deutschland initiierten Verfahren über asylrechtliche Widerrufe vorgelegt (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62008C0175:DE:HTML) Der EuGH war vom Bundesverwaltungsgericht am 7.2.2008 angerufen worden, um die Vereinbarkeit des deutschen Asylrechts mit EU-Richtlinien zu klären. Konkret ging es um Flüchtlinge aus dem Irak, deren Schutzstatus aufgrund der veränderten Verhältnisse im Irak widerrufen worden war.

Begründet wurde der Widerruf mit dem angeblichen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Irak. Zwischen 2004 und Anfang 2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber ca. 20.000 Irakern den Flüchtlingsstatus. Das wurde u.a. von PRO ASYL als völkerrechtswidrig kritisiert. Der UN-Flüchtlingshochkommissar warf dem Bundesamt vor, zu voreilig den Schutz zu entziehen. Bei noch drohenden allgemeinen Gefahren im Herkunftsland müsse weiterhin Schutz gewährt werden – auch dann, wenn der ehemalige Verfolger (Saddam Hussein) nicht mehr an der Macht sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Vergangenheit eher restriktive Entscheidungen getroffen und der Widerrufspraxis des Bundesamtes keine größeren Hürden in den Weg gestellt. Aufgrund der EU-Harmonisierung des Asylrechts hat nun aber der EuGH das letzte Wort. Über den möglichen Ausgang des EuGH-Verfahrens könnte das Votum des Generalanwaltes einen ersten Eindruck geben haben. Insoweit folgt der EuGH häufig den Anträgen des Generalanwaltes. Dieser hält einen Widerruf nur dann für zulässig, wenn der Flüchtling in seinem Herkunftsland dauerhaft vor Verfolgung sicher ist. Schutz könne auch eine multinationale Truppe gewährleisten. Die Sicherheitslage in dem Herkunftsland müsse so beschaffen sein, dass der Flüchtling in absehbarer Zukunft nicht einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling erlangen können sollte.



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