Asylrecht u. BleiberechtsregelungenRechtsberatung zum Ausländerrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin MittePraktisch kann demnach ein Flüchtling nur direkt aus dem Verfolgerland in die Bundesrepublik kommen, um einen Asylantrag stellen zu können. Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Gegen dessen Entscheidungen ist die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig. Die Entscheidung über den Vollzug einer eventuellen Abschiebung obliegt der zuständigen Landesbehörde. Sowohl das BAMF als auch die Landesregierungen und die Verwaltungsgerichte erhalten vom Auswärtigen Amt im Wege der Amtshilfe die verfügbaren Informationen über die asyl- und abschiebungsrelevanten Umstände in den jeweiligen Herkunftsländern. Nicht zuletzt trägt diese „regierungsamtliche Sichtweise“ mit dazu bei, dass seit der grundlegenden Reform des Asylrechts aus dem Jahre 1993 („Asylkompromiss“) eine recht geringe Anerkennungsquote von höchstens drei bis vier Prozent besteht: So betrug nach Angaben des BAMF im Jahr 2007 diese Quote nur 1,1%. Das verschleiert indes, dass die Verwaltungsgerichte für eine nahezu Verdoppelung der Anerkennungsraten sorgen. Dann ist etwa im selben Jahr bei 24,1% der Entscheidungen eine Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesprochen worden. Bei weiteren 2,4% wurde das Vorliegen von Abschiebehindernissen (drohende schwerste Menschenrechtsverletzungen, Gefahr für Leib und Leben) festgestellt, so dass die Betroffenen eine Duldung erhielten. Tatsächlich wurden am Ende des Jahres 2007 nur 44,6 % der Asylanträge vom Bundesamt abgelehnt. Mit anderen Worten: Klagen lohnt sich! Wichtig ist nur eine fachkundige Beratung, bei der es u.a. auch darauf ankommt, einen anderen Sachvortrag zur politischen Lage im jeweiligen Herkunftsland machen zu können als die deutsche Botschaft bzw. das Auswärtige Amt. Wir beraten Sie in allen Fragen zum Ausländerrecht.
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