Asylrecht u. Bleiberechtsregelungen

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In Art. 16a Abs. 1 GG steht lapidar: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Allerdings schließen die folgenden Absätze das aus, wenn der Asylsuchende aus einem „sicheren Drittstaat“ oder einem „verfolgungsfreien Herkunftsland“ einreist; d.h. aus einem Staat, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention von 1954 sichergestellt ist. Hinzu kommt ein spezielles „Flughafenverfahren“, das in einem Schnellverfahren eine summarische Prüfung des Asylbegehrens ermöglicht. Letztlich sorgt es dafür, bei einer Ablehnung so rasch wie möglich die Personen in das Herkunfts- bzw. Einreiseland abzuschieben. Mitunter verbleiben ganze Familien mehrere Wochen oder sogar Monate in Abschiebehaft.

Praktisch kann demnach ein Flüchtling nur direkt aus dem Verfolgerland in die Bundesrepublik kommen, um einen Asylantrag stellen zu können. Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Gegen dessen Entscheidungen ist die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig. Die Entscheidung über den Vollzug einer eventuellen Abschiebung obliegt der zuständigen Landesbehörde. Sowohl das BAMF als auch die Landesregierungen und die Verwaltungsgerichte erhalten vom Auswärtigen Amt im Wege der Amtshilfe die verfügbaren Informationen über die asyl- und abschiebungsrelevanten Umstände in den jeweiligen Herkunftsländern.

Nicht zuletzt trägt diese „regierungsamtliche Sichtweise“ mit dazu bei, dass seit der grundlegenden Reform des Asylrechts aus dem Jahre 1993 („Asylkompromiss“) eine recht geringe Anerkennungsquote von höchstens drei bis vier Prozent besteht: So betrug nach Angaben des BAMF im Jahr 2007 diese Quote nur 1,1%. Das verschleiert indes, dass die Verwaltungsgerichte für eine nahezu Verdoppelung der Anerkennungsraten sorgen. Dann ist etwa im selben Jahr bei 24,1% der Entscheidungen eine Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesprochen worden. Bei weiteren 2,4% wurde das Vorliegen von Abschiebehindernissen (drohende schwerste Menschenrechtsverletzungen, Gefahr für Leib und Leben) festgestellt, so dass die Betroffenen eine Duldung erhielten. Tatsächlich wurden am Ende des Jahres 2007 nur 44,6 % der Asylanträge vom Bundesamt abgelehnt.

Mit anderen Worten: Klagen lohnt sich! Wichtig ist nur eine fachkundige Beratung, bei der es u.a. auch darauf ankommt, einen anderen Sachvortrag zur politischen Lage im jeweiligen Herkunftsland machen zu können als die deutsche Botschaft bzw. das Auswärtige Amt.

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Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwältin Sabina Ociepa-Mendel und Rechtsanwältin Seniz Misirlioglu, LL.M., Attorney at Law.

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