Baurecht: Abwassergebühren: Gartenbewässerung muss bei Gebührenberechnung berücksichtigt werden

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Kann ein Grundstückseigentümer mithilfe eines Wasserzählers nachweisen, dass ein Teil des bezogenen Wassers für die Gartenbewässerung verwendet wurde und nicht in die Kanalisation gelangt ist, darf die Gemeinde ihn - wenn sie die Abwassergebühren aufgrund ihrer Satzung nach dem Frischwassermaßstab bemisst - für diese Wassermenge nicht zu Abwassergebühren heranziehen.

Diese bürgerfreundliche Entscheidung traf der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Die Richter strichen heraus, dass eine Abwassersatzung, die solche Wassermengen erst ab einem Umfang von 20 m³ gebührenfrei stelle, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der Grenzwert von 20 m³ führe dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers zur Gartenbewässerung, zum Befüllen von Teichen oder Ähnlichem verwendeten und nicht in den Abwasserkanal einleiteten, schlechter gestellt würden als solche Personen, bei denen fast das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelange. So habe ein Grundstückseigentümer, der 60 m³ Frischwasser beziehe, davon aber nur 40 m³ dem Kanal zuführe und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwende, ebensoviel zu zahlen wie ein Grundstückseigentümer, der die 60 m³ komplett als Abwasser in den Kanal einleite. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall müsse daher die beklagte Gemeinde die zur Bewässerung des Gartens verwendete Frischwassermenge in voller Höhe absetzen und den Gebührenbescheid entsprechend reduzieren (VGH Baden-Württemberg, 2 S 2650/08).

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