Bauträgerrecht: Keine Haftung für BG-Beiträge ausführender Betriebe

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Eine Bauträgergesellschaft, die selbst keine Bauleistungen erbringt, über keine Baumaschinen verfügt und keine baugewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, haftet nicht als gesetzliche – selbstschuldnerische – Bürgin für Beitragsrückstände zur Berufsgenossenschaft der von ihr beauftragten Unternehmen.

 

Ein so strukturierter Bauträger ist nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen nicht als „Unternehmen des Baugewerbes“ anzusehen. Er sei von der „Hauptunternehmerhaftung“ nach § 150 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in Verbindung mit § 28e Absatz 3a SGB IV befreit. Sein Verhältnis zu Handwerksbetrieben oder Bauunternehmen sei vielmehr das eines (Letzt-)Bestellers und Bauherrn.

 

Wichtig: Dass der Bauträger im konkreten Fall durchaus mannigfaltige Tätigkeiten entfaltete und viel Personal beschäftigte, spielte keine Rolle. Entscheidend war, dass er selbst nicht wie ein Bauunternehmen auftrat (LSG Nordrhein-Westfalen, L 17 U 46/06).
 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Norbert Bierbach.


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Letztes Update 25.05.2007 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Bauträgerrecht: Keine Haftung für BG-Beiträge ausführender Betriebe | Seite einem Freund senden: Bauträgerrecht: Keine Haftung für BG-Beiträge ausführender Betriebe

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