Begründung von ArbeitsverhältnissenRechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-MitteEin Arbeitsvertrag kommt - wie andere Vertragstypen auch - durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Dabei muss Einigkeit sowohl über die vom Arbeitnehmer zu leistende Tätigkeit als auch über die vom Arbeitgeber zu zahlende Vergütung bestehen. Wenn die Höhe der Vergütung nicht vereinbart wurde, gilt die taxmäßige oder übliche Vergütung als vereinbart. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt grundsätzlich Formfreiheit. Demnach kann ein Arbeitsvertrag ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) oder stillschweigend durch schlüssiges Handeln (Bsp. die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit) geschlossen werden.
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