Begründung von Arbeitsverhältnissen

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Ein Arbeitsvertrag kommt - wie andere Vertragstypen auch - durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.

Dabei muss Einigkeit sowohl über die vom Arbeitnehmer zu leistende Tätigkeit als auch über die vom Arbeitgeber zu zahlende Vergütung bestehen. Wenn die Höhe der Vergütung nicht vereinbart wurde, gilt die taxmäßige oder übliche Vergütung als vereinbart.

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt grundsätzlich Formfreiheit. Demnach kann ein Arbeitsvertrag ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) oder stillschweigend durch schlüssiges Handeln (Bsp. die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit) geschlossen werden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.
 

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Letztes Update 23.05.2008 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Begründung von Arbeitsverhältnissen | Seite einem Freund senden: Begründung von Arbeitsverhältnissen

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