Betriebsausgaben: Strafverteidigungskosten abziehbar oder nicht?

Wer aus welchen Gründen auch immer eines strafrechtlichen Vergehens überführt wurde, steht beim Jahresabschluss st

 

  • Die Strafverteidigungskosten sind Betriebsausgaben, wenn die vorgeworfene Handlung durch ein betriebliches Verhalten veranlasst war. Beispiel: Geschäftsführer leistet gegenüber einem Subunternehmer Beihilfe zur Steuerhinterziehung, weil er bewusst fehlerhafte Rechnungen akzeptierte.

 

  • Privat und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind Strafverteidigungskosten dagegen, wenn die vorgeworfene Handlung nicht im Rahmen der betrieblichen Aufgabenerfüllung erfolgte.

 

Hinweis: Da die Finanzverwaltung bei Strafverteidigungskosten meist sehr dünnhäutig reagiert, sollte die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben unbedingt von einem Steuerberater geprüft werden. Zudem sollten die Überlegungen, die für den Abzug als Betriebsausgabe sprechen, schriftlich festgehalten und bei den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden (BFH, VI R 42/04).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Steuerrechtes maßgeblich betreut von Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger und Rechtsanwalt Dirk Streifler in enger Zusammenarbeit mit Kurzynski & Klose Steuerberater - Partnerschaftsgesellschaft in unserem Haus.

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Grundsteuer  

                                                        
                                     
                                
     
                                        

                                          
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