BGH: Erstellung einer Abfindungsbilanz ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens

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Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2010 (Aktenzeichen II ZR 57/09 und II ZR 58/09) festgestellt, dass die Erstellung einer Abfindungsbilanz keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs ist.

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dem die Beklagten im Jahr 1989 beigetreten waren. Ende 1999 erklärten die Beklagten die Kündigung ihrer Beteiligung zum 31.12.2000. Die am 21.07.2003 erstellte endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum Stichtag des Ausscheidens (31.12.2000) einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Einen Teilbetrag hiervon hat die Klägerin zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht. Gegen den Mahnbescheid haben die Beklagten Widerspruch eingelegt. Nachdem das Amtsgericht die Klägerin im Oktober 2004 über den Widerspruch der Beklagten unterrichtet hatte, hat die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007 eingezahlt.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht sie wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat für die Fälligkeit des eingeklagten Anspruchs und damit den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens (31.12.2000) abgestellt.

Der BGH hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Landgericht zurückverwiesen.
 
Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Klageabweisung wegen Verjährung nach Ansicht des BGH nicht. Nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag wird ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindere nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes den Eintritt der Fälligkeit nicht, da die Parteien eine unbezifferte Feststellungsklage hätten erheben können. Damit ist der Anspruch bereits vor dem 01.01.2002 und damit vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gemäß § 195 BGB eines vor dem 01.01.2002 entstandenen Anspruchs sei aber die Kenntnis des Gläubigers oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Dazu gehöre beim Verlustausgleichsanspruch, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichen wird. Das Landgericht habe insoweit keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gebe ihm die Möglichkeit, die fehlende Klärung nachzuholen.

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