BGH Entscheidung vom 14.03.2005 - II ZR 5/03 -

Ltd.-Geschäftsführer haftet nach Gründungsrecht (RA Dirk Streifler)

Rechtsanwalt Dirk Streifler - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte - Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt für Existenzgründung - Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Rechtsanwalt für Strafrecht - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Rechtsanwalt für Strafrecht - Berlin Mittea) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.

b) Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich der Existenzgründung maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler und Rechtsanwalt Thorsten Seelhammer.

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