BGH stärkt die Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift

BGH

Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben gemeinsam einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt und damit bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate (vgl. BGHZ 174, 84 ff. und BGHZ 177, 69 ff.) beigelegt.

Urteil vom 20. Juli 2010 – XI ZR 236/07


Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Bank die Zahlung eines Betrages nach vom ihm erklärtem Widerspruch gegen Lastschriftbuchungen zu Lasten des Kontos der Insolvenzschuldnerin. Die Bank hatte die Lastschrift ausgeführt. Einen Tag nach seiner Bestimmung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO) widersprach der Kläger am 9.7.2004 gegenüber der Beklagten allen noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einzugsermächtigungen, ohne dass diesem Widerspruch sachliche Einwendungen gegen die eingezogenen Forderungen zugrunde lagen. Die Beklagte buchte daraufhin nur die seit dem 1.6.2004 zu Lasten des Schuldnerkontos ausgeführten Lastschriften zurück, nicht jedoch die - streitgegenständlichen - Lastschriftbuchungen aus dem Zeitraum vom 1. bis 31.5.2004.

LG und OLG gaben der Klage statt.

Das OLG hat auf der Grundlage der vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Genehmigungstheorie, wonach Erfüllung der Forderung des Gläubigers erst mit der Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner eintritt angenommen, dass die Schuldnerin die Belastungsbuchungen auf ihrem Konto zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Klägers noch nicht genehmigt hatte, so dass die Beklagte auch noch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin wegen der von ihr ausgeführten Lastschriftzahlungen erworben hatte. Insbes. hat es dem Verhalten der Schuldnerin keine Anhaltspunkte für eine konkludente Genehmigung entnommen.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und an das OLG zurückgewiesen. Das OLG soll der Frage nachgehen, ob die Schuldnerin die Belastungsbuchungen nicht bereits konkludent genehmigt hatte, als der Kläger widersprach. Das OLG hat in diesem Zusammenhang dem Vorbringen der Beklagten, dass den Lastschriftbuchungen vornehmlich regelmäßig wiederkehrende Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen beziehungsweise Dauerschuldverhältnissen zugrunde lagen, deren Einzug die Schuldnerin niemals zuvor widersprochen hatte, bislang keine Bedeutung beigemessen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine konkludente Genehmigung in Betracht kommen, wenn der Schuldner dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht, er einen früheren Einzug jedoch bereits genehmigt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird.
Der BGH weitet damit die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung erheblich aus.

Hintergrund ist, dass es der Kreditwirtschaft steht unter der Geltung des neuen Zahlungsverkehrsrechts der §§ 675c ff. BGB, durch das das Lastschriftverfahren erstmals gesetzlich geregelt wird, nunmehr frei steht, in ihren AGB eine von der Genehmigungstheorie abweichende Parteivereinbarung zu treffen. Autorisiert der Zahlungspflichtige mit der dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung zugleich auch seine Bank, die Zahlung auszuführen, ist die Belastungsbuchung auf seinem Konto von Anfang an wirksam.

Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift, die das auf europäischer Ebene zum November 2009 neu eingeführte SEPA-Lastschriftverfahren zum Vorbild hätte, hätten alle auf diesem Wege bewirkten Zahlungen auch dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird beziehungsweise im Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Das Recht des Zahlers gem. § 675x BGB, binnen acht Wochen nach der Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt nicht in die Insolvenzmasse, so dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis erlangt.

Da diese Leitlinien der Umsetzung durch die Kreditwirtschaft bedürfen, sind sie allerdings noch nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Urteil vom 20. Juli 2010 – IX ZR 37/09

Eine Wohnungsbaugesellschaft verlangt Zahlung von drei Monatsmieten von der Treuhänderin in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Schuldnerin mietete von der Klägerin eine Wohnung an. Die Mieten wurden von der Klägerin im Einziehungsermächtigungsverfahren eingezogen. Die Schuldnerin bezieht Wohngeld nach SGB II. Unmittelbar nachdem die Beklagte am 19.12.2007 zur Treuhänderin bestellt worden war, widersprach sie der Belastung des Schuldnerkontos mit den Mieten für Oktober bis Dezember 2007, die daraufhin zurückgebucht wurden.

Das AG gab der Klage statt. Das LG wies sie ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH im Ergebnis keinen Erfolg.

Nach der neuen Rechtsprechung des IX. Zivilsenat darf der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen nicht mehr schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen. Er muss vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten.

Der Verwalter muss danach vor einem Widerspruch prüfen, ob durch die Lastschriften nur das pfändungsfreie "Schonvermögen" des Schuldners betroffen ist. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der auch im Insolvenzverfahren anwendbaren Vorschrift des § 850k ZPO a.F. (seit 1.7.2010: § 850l ZPO). Danach soll der pfändungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens auch dann vor einer Pfändung geschützt werden und dem Schuldner zur Verfügung stehen, wenn er auf ein Konto überwiesen wird.

Dies gilt auch für Sozialleistungen (§ 54 Abs. 4 SGB I). Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag ("Schonvermögen") nicht übersteigt, darf der Verwalter den Lastschriften nicht widersprechen. Auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen.

Ein gegen die Masse gerichteter Schadensersatzanspruch kam dennoch nicht in Betracht. Es fehlte jedenfalls an einem Verschulden der beklagten Treuhänderin. Diese durfte sich nach der bisherigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats darauf verlassen, rechtmäßig zu handeln. Die Revision blieb daher im Ergebnis ohne Erfolg.

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