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Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

Rechtsberatung zum Internationalen Privatrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Geldforderungen bis 2000 Euro können in grenzüberschreitenden Fälle künftig leichter durchgesetzt werden. Die sog. Small-Claims-Verordnung tritt zum 01.01.2009 vollständig in Kraft.

I. Einführung
Am 11.Juli 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eine europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen verabschiedet. Diese Regelung fügt sich als vorerst letzte auf Grundlage der Art. 61 lit. c und Art. 67 EG ergangene Maßnahme des europäischen Verordnungsgebers in eine stetig wachsende Reihe von Neuerungen auf dem Gebiet des Europäischen Zivilprozessrechts ein. Als letztere Regelungen seien insbesondere Die Verordnung 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens1 und die Verordnung 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung Europäischen Vollstreckungstitels2 zu erwähnen. Mit dem europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen beschreitet der europäische Gesetzgeber insofern Neuland, als dass er den Gläubigern in den einzelnen Mitgliedstaaten zum ersten Male ein Instrument in die Hand legt, mit dessen Hilfe auch streitige Forderungen grenzüberschreitend vollstreckt werden können, ohne dass ein zusätzliches Anerkennungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat durchlaufen werden müsste. Da gerade in grenzüberschreitenden Fällen sich die Hindernisse für ein schnelles Urteil mit geringen Kosten verschärfen, sollen solche Streitigkeiten ab dem 1. Januar 20093 mithilfe des neuen Verfahrens vereinfacht, beschleunigt und kostengünstiger werden .   

II. Anwendbarkeit
Gemäß Art. 2 Absatz 1 der Verordnung ist das Verfahren auf grenzüberschreitende Forderungen in Zivil – und Handelssachen mit einem Streitwert bis zu 2.000 Euro anwendbar. Ausgenommen sind gerichtliche Verfahren betreffend den Personenstand, die Rechts – und Handlungsfähigkeit, die gesetzliche Vertretung natürlicher Personen, eheliche Gütestände, das Erbrecht, Insolvenz und Vergleiche, die Schiedsgerichtsbarkeit, Miete und Pacht von Immobilien sowie das Arbeits – und Sozialrecht. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung stimmt somit weitgehend mit dem der Verordnung (EG) 44/2001 überein. Auch die Liste der vom Anwendungsbereich ausgenommenen Verfahrensgegenstände schließt sämtliche von der Verordnung 44/2001 nicht erfassten Streitigkeiten ein, geht aber insofern darüber hinaus, als auch unterhalts- und arbeitsrechtliche Forderungen sowie unentgeltliche Ansprüche aus Miet – und Pachtverträgen und Klagen wegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ausgeklammert werden4

Die Definition der grenzüberschreitenden Streitigkeit entspricht dabei derjenigen des Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1896/2006 zur Einführung des europäischen Mahnverfahrens. Danach liegt ein grenzüberschreitende Rechtssache vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Solange sich das Gericht und eine der Parteien in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befinden, kann die weitere Partei auch in einem Drittstaat ansässig sein. 


1Siehe hierzu: Freitag, IPrax 2007, 509 ff.
2Siehe hierzu: Wagner IPRax 2002, 75 ff.; ders.  NJW 2005, 1157 ff; ders.  IPrax 2005, 189 ff; ders. IPRax 2005, 401;  Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8, Aufl. (2005), Einl. EuVTVO, Rn. 3-8.; Stein  IPRax 2004, 181ff; Stadler  IPRax 2004, 2 ff; Hüßtege  in FS Jayme (2005) Bd. 1 S. 370 ff; Hess IPRax, 2004, 493; Leible/Leimann NotarBZ 2004, 453 ff; Mankowski RIW 2004, 587; Rellermayer Rpfleger 2005, 389; Nardone AD LEGENDUM 2007, 8ff; zur Umsetzung der EuVTVO in Polen: Taborowski IPrax 2007, 250 ff.
3Gemäß Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 tritt diese vollumfänglich am 1. Januar 2009 in Kraft. 
4vgl. Erwägungsgründe (7) und (8) zur Verordnung (EG) Nr. 861/2007. 


III. Ablauf des Verfahrens für geringfügige Forderungen
Der Ablauf des Verfahrens für geringfügige Forderungen gliedert sich in Einleitung (Art.4), Durchführung (Art. 5) und Abschluss (Art. 7).
Es wird nach Maßgabe des Art. 4 durch Einreichung des im Anhang der Verordnung befindlichen Klageformblattes A nebst beweistauglicher Schriftstücke beim zuständigen Gericht eingeleitet. Dabei soll dem Kläger laut Verordnung auch die Klageerhebung auf anderem als dem Postwege, etwa per Telefax oder e-Mail möglich sein.
Sollte die erhobene Klage nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, so weißt das Gericht den Kläger darauf hin. Nimmt der Kläger sie dennoch nicht zurück, setzt das Gericht das Verfahren unter Anwendung des Prozessrechtes des jeweiligen Mitgliedstaates fort.

Gemäß Art. 5 Absatz 1 ist das Verfahren grundsätzlich schriftlich durchzuführen. Nur wenn dies erforderlich erscheint oder von einer der Parteien beantragt wird, kann das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumen. Diese kann gemäß Art. 8 dann auch in Form einer Video- Konferenz oder unter Zuhilfenahme anderer Kommunikationstechnologien abgehalten werden.

Im Interesse einer zügigen Abwicklung des Rechtstreits hat das Gericht gemäß Art 5 Absatz 2 dafür zu sorgen, dass die Klage nebst Unterlagen innerhalb von 14 Tagen an den Beklagten versandt werden. Dem Beklagten verbleiben sodann ab Zustellung 30 Tage, um auf die Klage unter Verwendung des der Verordnung beigefügten Formblattes C zu antworten. Sollte der Beklagte Widerklage einlegen, so hat diesmal der Kläger gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung 30 Tage, um auf diese einzugehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass für den Fall, dass die Widerklage die Streitwertgrenze von 2.000 Euro überschreitet, beide Klagen nicht mehr nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sondern nach dem nationalen Verfahrensrecht durchgeführt werden.

Gemäß Art. 7 hat schließlich das Gericht wiederum 30 Tage nach Eintreffen der jeweiligen Erwiderungen Zeit, das Verfahren entweder durch Urteil zum Abschluss zu bringen bzw. weitere Beweismittel anzufordern oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine mündliche Verhandlung hat 30 Tage nach Vorladung stattzufinden, woraufhin das Gericht innerhalb einer weiteren 30 –Tage – Frist beginnend mit Vorliegen der angeforderten Beweisunterlagen oder Abschluss der mündlichen Verhandlung zu einem abschließenden Urteil kommen muss.

Im Interesse eines schnellen und vereinfachten Ablaufs bietet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen dem Anwender einige erwähnenswerte Besonderheiten. Eine Beweisaufnahme kann gemäß Art. 9 grundsätzlich auch schriftlich bzw. im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden. Gemäß der selben Vorschrift hat das Gericht bei der Wahl der Beweiserhebung ausdrücklich dem Zeit – und Kostenaufwand Rechnung zu tragen. Das Verfahren soll demgemäss möglichst zeit- und kostengünstig für beide Parteien durchgeführt werden. Auch soll – so zumindest die Vorgabe des europäischen Gesetzgebers – gemäß Art. 10 die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich sein. Gemäß Art. 11 ist den Parteien überdies bei der Ausfüllung der Formblätter praktische Hilfestellung zu gewähren. Passend zu der Vorgabe des Art. 10 sind die Parteien nicht verpflichtet, eine rechtliche Würdigung zur Sachlage abzugeben. Das Gericht nimmt ähnlich wie im deutschen Amtsgerichtsprozess eine leitende Funktion wahr und unterrichtet die Parteien erforderlichenfalls über Verfahrensfragen. Daneben hat das Gericht, soweit angemessen auf eine gütliche Beendigung des Rechtstreits hinzuwirken.

Ein Urteil hat gemäß Art. 15 grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung zu ergehen. Lediglich für den Fall, dass eine Partei Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt haben sollte, steht es ihr gemäß Art. 23 frei, die Aussetzung der Vollstreckung zu beantragen.

Das somit im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedürfe und die Anerkennung angefochten werden könnte. Das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil soll gemäß Art. 21 unter den gleichen Bedingungen wie ein im Vollstreckungsstaat ergangenes Urteil vollstreckt werden können. Selbige Vorschrift legt fest, dass für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaat zu gelten hat.  Dies bedeutet aber, dass dem Schuldner im Prinzip alle im Vollstreckungsmitgliedstaat vorhandenen Vollstreckungsabwehrmittel zur Verfügung stehen. Insbesondere folgt daraus im Falle einer Vollstreckung in Deutschland, dass der Schuldner gemäß § 767 Abs. 1 grundsätzlich solche Einwendungen, die den im Urteil bereits festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend machen könnte. Wie dies mit dem ausdrücklichen in Art. 22 Absatz 2 normierten Verbot einer Nachprüfung der Sache nach vereinbar sein soll, wird sich zeigen müssen5. Im Zweifel ist eine im Wege des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil gerade eben nicht „nach den gleichen Bedingungen wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil zu vollstrecken“.

Schließlich sollte erwähnt werden, dass gemäß Art. 19 das Gericht für den Fall, dass die Verordnung nichts anderes bestimmt auf das nationale Prozessrecht zurückgreifen kann.

IV. Kritik
Die zunehmende Vielfalt nationaler und europäischer Verfahren auf dem Gebiet des europäischen Zivilprozessrechts führen nicht notwendig zu einer Erleichterung der Rechtsanwendung im Binnenmarkt6. Die neuen Verordnungen zum europäischen Mahnverfahren und zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen tragen zunächst einmal zu diesem Übernormierungsprozess bei. Diese fortschreitende Zerfahrenheit des europäischen Zivilprozessrechtes mag gegenwärtig noch einer Politik der vorsichtigen Annäherung geschuldet sein und dürfte aus diesem Grunde noch hinzunehmen sein. Mittelfristig wäre jedoch eine praktikablere Fassung dieser Rechtsmaterie höchst wünschenswert.  

Neben dieser eher generellen Kritik birgt jedoch auch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 selbst einige Punkte, welche einer näheren – kritischen – Betrachtung unterzogen werden sollten. 

So normiert Art. 5 Abs. 7, dass für den Fall, dass die Widerklage des Beklagten die in Art. 2 Abs. 2 festgelegte Wertgrenze überschreiten sollte, fortan beide Klagen nicht mehr nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, sondern nach Maßgabe des Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, zu behandeln sind. Das Verfahren wird also von dem Zeitpunkt, in dem die Widerklage erhoben wurde nach nationalem Recht weitergeführt, mit der logischen Folge, dass das auf dieses Verfahren hin ergehende Urteil als rein nationales Urteil in einem anderen Mitgliedstaat nicht automatisch anerkannt und vollstreckt werden kann. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was geschieht, wenn der ursprünglich im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Klage stattgegeben, die Widerklage indes abgewiesen wird. Aufgrund der Regelung des Art. 5 Abs. 7 wäre auch ein solches Urteil ohne Anerkennungsverfahren im Vollstreckungsstaat nicht vollstreckbar. Das Ergebnis dieser Systematik wäre, dass der Beklagte im Prinzip gut damit beraten wäre, in jedem Falle eine Widerklage, welche die Wertgrenze des Art. 2 VO übersteigt, zu erheben, um damit die drohende Folge einer grenzübergreifenden Vollstreckbarkeit zu vermeiden. Das Ziel der Verordnung, nämlich die Vereinfachung der Durchsetzung geringfügiger Forderungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr, wäre auf diese
 

5Siehe zur identischen Problematik bei der Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage auf den europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen gemäß VO (EG) 805/2004: Hess „Europäischer Vollstreckungstitel und nationale Vollstreckungsgegenklage“ IPRax, 2004, 493 (494); Wagner „Das Gesetz zur Durchführung der VO zum Europäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2005, 401 (405); Nardone a.a.O.
6Freitag a.a.O. S. 514.


Weise einfach zu umgehen. Insbesondere in laufenden Geschäftsbeziehungen bestehen regelmäßig Forderungen auf beiden Seiten, weshalb sich die Frage der Erhebung einer Widerklage für diese Fälle regelmäßig stellen dürfte.    

Auch die Reglung des Art. 12 Absatz 3 erscheint jedenfalls bei wertender Betrachtung als nicht sonderlich geglückt. Demnach soll sich das Gericht, soweit angemessen, um eine gütliche Einigung der Parteien bemühen. Das Gericht soll also auf eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreit hinwirken, was in vielen Fälle auch durchaus empfehlenswert sein wird. Dieser Vergleich käme jedoch aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 20 Abs. 1 per se  nicht mehr in den Genuss einer grenzüberschreitenden Vollstreckbarkeit. Art. 20 Abs. 1 legt unmissverständlich fest, dass allein ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden kann, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Dies widerspricht jedoch grundsätzlich dem den bisher ergangenen Verordnungen zugrundeliegenden Wertesystem, nämlich dass unbestrittenen Forderungen der Weg zur grenzüberschreitenden Vollstreckung offen stehen soll.  Ein Vergleich ist als sogenannte unbestrittene Forderung7 im Sinne der EuVTVO insofern privilegiert. Er kann als Europäischer Vollstreckungstitel8 bestätigt werden. Dazu wäre aber seitens der vollstreckenden Partei, also in der Regel seitens des Kläger, ein gesonderter Antrag erforderlich, was wiederum eine gewisse Kenntnis der Rechtsmaterie voraussetzt und wohl kaum einem Privatkläger zugemutet werden dürfte. Entgegen der Regelung in Art. 10 wären die Parteien spätestens an dieser Stelle gehalten, anwaltlichen Rat einzuholen. Der Kläger, der sich somit auf eine gütliche Einigung eingelassen hatte, würde somit mit der Verpflichtung, einen weiteren Antrag zu stellen „bestraft“. Ohne die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel muss der Kläger letztlich dann doch das Exequaturverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat durchlaufen. Das Ziel der Verordnung - Vereinfachung der Durchsetzung geringfügiger Forderungen – würde auf diese Weise nicht erreicht.

Ferner wurde bereits im Vorfeld der Verabschiedung der Verordnung kritisiert, dass im Small-Claims Verfahren grundsätzlich Zahlungsbefehle ohne Übersetzung in die Amtssprache des Empfängerlandes zugestellt werden könnten. Der Empfänger könne zwar gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) 1348/2000 die Annahme verweigern, falls der ihm zugestellte Antrag nicht in der Amtssprache seines Sitzlandes verfasst sein sollte. Dennoch sei die Gefahr, dass ein solches Schriftstück schlichtweg übersehen werden könnte einfach zu groß. Verschärft wird diese Situation dadurch, dass laut Erwägungsgrund (19) der Small-Claims-Verordnung der Empfänger des prozesseinleitenden Schriftstücks lediglich eine Woche Zeit haben soll, die Zustellung durch Rücksendung des Schriftstückes zu verweigern. Diese Vorgabe wurde übrigens bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Verordnung (EG) 861/2007 umgesetzt (vgl. § 1098 Satz 2 ZPO-E). Die Gefahr, dass der das Schriftstück zunächst annehmende Schuldner sein Recht auf Annahmeverweigerung letztlich verliert und damit gezwungen ist, auf eine Klage zu erwidern, deren Sprache er nicht beherrscht, ist augenscheinlich gegeben. Aus diesem Grunde wurde gefordert, dem Empfänger einen Anspruch auf Übersetzung des Forderungsantrages in die Amtssprache des Empfängerlandes zu geben.

Zugegebenerweise kann dieser Punkt die gewünschte Effizienz und verbraucherfreundliche Handhabe des Verfahrens für geringfügige Forderungen gefährden. Auch in diesem Zusammenhang erscheint die Vorgabe des Art. 10, dass dieses Verfahren ohne anwaltlichen Beistand durchgeführt werden könne völlig unrealistisch. Gerade auf Empfängerseite besteht immenser juristischer Beratungsbedarf, welcher im Zweifel auch nur von einem dahingehend spezialisierten Rechtsbeistand zu bewerkstelligen sein dürfte. Der Gang zum Rechtsanwalt wird
 

7vgl. Art. 3 Abs. 1 EuVTVO ( VO 805/2004).
8vgl. dazu die Nachweise oben Fn. 2.



wohl unumgänglich sein, mit der Folge dass der Empfang dieser Schriftstücke auf die Intervention des beratenden Rechtsanwaltes hin unter Berufung auf Art. 8 VO (EG) 1348/2000 regelmäßig verweigert werden wird. Die damit einhergehende Verzögerung könnte die Akzeptanz dieses Verfahrend wiederum in Frage stellen.  

Gemäß Art. 1 Absatz 1 findet das Small-Claims- Verfahren nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte Anwendung. Dies war jedoch nicht immer so. Noch der ursprüngliche Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 20059 erlaubte im Prinzip auch eine Anwendung auf rein innerstaatliche Sachverhalte. Dem wurde entgegengehalten, dass dies dem im Protokoll zum EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip widerspräche. Für rein innerstaatliche Sachverhalte böten die nationalen Rechtsordnungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen ausreichenden Rechtschutz. Die Kommission hatte in ihrer Subsidiaritätsbegründung auf den „fakultativen Charakter des europäischen Bagatelleverfahrens gegenüber vergleichbaren einzelstaatlichen Verfahren“ verwiesen. Die Mitgliedstaaten seien schließlich nicht gezwungen ihre weiterhin fortbestehenden Verfahren abzuschaffen10. Dieser Argumentation der Kommission wurde entgegengehalten, dass sich dies wohl auf weitgehend alle Sachverhalte des Wirtschaftsgeschehens anwenden ließe und man damit letztlich zugunsten der EU eine uneingeschränkte Regelungskompetenz schaffen würde. Offenbar hatte diese letztere Argumentation Erfolg, schließlich wurde die Anwendbarkeit der des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gemäß Art. 1 auf grenzüberschreitende Angelegenheiten beschränkt, was mittlerweile von anderer Seite wiederum bedauert wurde11. Zumindest aus praktischer Sicht könnte eine Anwendbarkeit dieses Verfahrens auf rein innerstaatliche Sachverhalte durchaus Sinn machen. Neben den Vorzügen, die der Anwender aufgrund der einfachen Handhabe dieses Verfahrens hätte, sei an den konkreten Fall zu denken, in dem ein Beklagter einen beträchtlichen Teil seines Vermögens im EU-Ausland hat. In diesem Falle könnte der Kläger auch in einem ansonsten rein innerstaatlichen Sachverhalt die Vollstreckung des erstrittenen Urteil ohne größeren Aufwand auch auf diesen Mitgliedstaat ausdehnen.
 
V. Der Referentenentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung hat die Bundesregierung neben der oben genannten Verordnung auch die Umsetzung der Verordnungen 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und der Verordnung 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil – und Handelssachen in Angriff genommen. Im 11. Buch der ZPO ist die Einführung eines neuen Abschnitt 6 für das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vorgesehen. Der neue Abschnitt gliedert sich in einen ersten Titel für das Erkenntnisverfahren ( §§ 1097 – 1104 ZPO-E) einen zweiten Titel für die Zwangsvollstreckung ( §§ 1105 – 1109 ZPO-E).  

Dem Problem der Sprachenregelung wurde im Referentenentwurf wie folgt begegnet: § 1098 ZPO-E übernimmt die Regelung des Art. 6 III VO, wonach der Empfänger eines Schriftstückes das Recht haben soll, dieses abzulehnen, da es nicht in der Amtssprache seines Wohnsitzstaates verfasst worden ist. § 1098 ZPO – E stellt nun klar, dass dieses Ablehnungsrecht innerhalb einer Notfrist von einer Woche auszuüben ist. § 1098 Satz 3 ZPO – E regelt, dass der Empfänger über die Folgen der Fristversäumnis zu belehren ist. Dass diese Belehrung in der jeweiligen Sprache des Empfängerstaates geschieht, stellt daneben die Verordnung (EG) 1348/2000 sicher. Gemäß Art. 8 dieser Vorordnung ist der Schuldner von der
 

9s. Art. 1 Vorschlag KOM (2005) 87.
10s. Vorschlag KOM (2005) 87, 2.2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.
11Haibach „Zur Einführung des ersten europäischen Zivilprozessverfahrens: Verordnung (EG) Nr. 861/2007“ EuZW 2008, 137, 140.



jeweiligen Empfangsstelle des Mitgliedstaates zu belehren. Die Empfangsstelle wird gemäß Art. 2 Absatz 2 VO 1348/2000 vom Empfängermitgliedstaat bestimmt.
Um trotzdem daneben sicherzustellen, dass der Empfänger sein Recht auf Empfangsverweigerung nicht schuldlos verliert, ist die Frist zur Annahmeverweigerung im Gesetzentwurf der Bundesregierung als Notfrist ausgestaltet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 19 der Verordnung in Verbindung mit §§ 233 ff ZPO ist daher möglich . Die Bundesregierung hat sich somit zumindest mit der oben genannten Kritik auseinander gesetzt und versucht diesen Umstand, durch das Instrumentarium der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszugleichen.   

VI. Abschließende Bewertung
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird wie seine Vorgänger die EuVTVO und die EuMahnVO die Zahl der ohne sachlichen Grund säumigen Schuldner bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen reduzieren. Es ist zu wünschen, dass dies die Rechtssicherheit im Binnenmarkt und damit die Bereitschaft zum Abschluss grenzüberschreitenden Geschäfte erhöht und damit den Außenhandel begünstigt. Eine damit einhergehende ökonomische Effizienzsteigerung kann zu einer Steigerung der Arbeitsproduktivität führen und schließlich positive Beschäftigungs- und Wachstumseffekte haben.

Juristisch gesehen markiert das europäische Verfahren für geringfügig Forderungen einen historischen Punkt: zum ersten Mal wird den Bürgern Europas ein einheitliches Verfahren für zivilrechtliche Streitigkeiten zur Verfügung gestellt. Als ein weiterer Schritt hin zu einer Vereinheitlichung des europäischen Zivilprozessrechts ist diese Maßnahme zu begrüßen. Es bleibt letztlich zu hoffen, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen trotz der hier aufgezeigten Kritikpunkte schließlich vom europäischen Rechtsanwender akzeptiert werden wird.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay (01.06.2010)
Anwalt für UWG - Gewerblichen Rechtsschutz - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung (30.05.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Maklerrecht: Pflichten der Versicherungsmakler bei Kombination aus tilgungsfreiem Darlehen und Lebensversicherung (19.05.2010)
Anwalt für Maklerrecht - Immobilienrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR, Haftung der Fondsgesellschaft und der Gründungsgesellschafter für arglistige Täuschung der Anleger durch die Anlagevermittler (12.05.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Einführung der VOB/A 2009, VOL/A 2009 und VOF 2009 (07.05.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz: BMF bezieht Stellung (29.04.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Bilanzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Wettbewerbsrecht: Werbung „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" ist zulässig (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesellschaftsrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Änderung des Umwandlungsrechts geplant (29.04.2010)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Wirtschaftscht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Bewirtungskosten: Zum Nachweis reichen auch Eigenbelege aus (29.04.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerecht: Vorsteuerabzug: Allgemeine Leistungsbeschreibung nicht ausreichend (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben im Überblick (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesundheitsrecht: Patient muss für versäumten Massagetermin zahlen (29.04.2010)
Anwalt für Gesundheitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Vergaberecht: Ausschreibungsverfahren: Auch einzelne Einheitspreise können sittenwidrig sein (28.04.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: AGG: Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft durch Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (28.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - AGG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Rechtsprechungsänderung: Absatz von Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen kein unlauterer Wettbewerb (21.04.2010)
Anwalt für Wettbewerbsrecht - UWG - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung mit einem privaten Arbeitsvermittler über Vermittlungskosten (21.04.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeiten in Deutschland – Einschränkungen für polnische Arbeitnehmer nach dem EU Beitritt (16.04.2010)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
Handelsvertreterrecht: Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Versicherungsvertreter rechtfertigt Kündigung (14.04.2010)
Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Masseunschädlicher Gläubigerwechsel bei Zahlungen von debitorischem Konto an Gesellschaftsgläubiger (14.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts (13.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Betriebsübergang - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (13.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (07.04.2010)
Rechtsanwalt für Urheberrecht - Internetrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
StPO: Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestands des Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen Übermaßverbot (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Strafrecht - StPO - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Schadensrecht: Schadensersatz wegen Zuschlagserteilung im fehlerhaften Vergabeverfahren (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Schadensrecht - Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsklageantrags (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - Zivilprozessrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Polnisches Steuerrecht - Überblick für einen Unternehmer (30.03.2010)
Rechtsberatung zum polnischen Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Steuerrecht: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung (28.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (28.03.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars (24.03.2010)
Anwalt für Fahrerlaubnisrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Mängelbeseitigungskosten: Anspruch auf Rückforderung des Vorschusses (24.03.2010)
Anwalt für Baurecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (24.03.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Architektenvertrag: Für einen Vertragsabschluss notwendige Einigung (19.03.2010)
Anwalt für Vertragsrecht - Zivilrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen (17.03.2010)
Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Urteil des BVerwG über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG (17.03.2010)
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
投资德国 (16.03.2010)
Invest in Germany
 
BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer (04.03.2010)
Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Amtshaftung: Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer (01.03.2010)
Anwalt für Verwaltungsrecht - Amtshaftungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten (01.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen.
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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