Denkmalschutzrecht

Unterlassungs- & Entschädigungsansprüche des Bürgers S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Denkmalschutz und -pflege sollen die wichtigsten Zeugnisse abgeschlossener Kulturepochen künftigen Generationen im Original erhalten und liegen deshalb im Interesse der Allgemeinheit, weshalb sie in den Verfassungen aller Bundesländer verankert sind. Die Bundesländer und Gemeinden sind verpflichtet, die eigenen Denkmäler aus Haushaltsmitteln zu erhalten. Schwierigkeiten entstehen, wenn die Denkmäler nicht der öffentlichen Hand, sondern Privaten gehören und diese die Kosten der Erhaltung des Denkmales für die Allgemeinheit nicht leisten können oder wollen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erhaltung unzumutbar wird, also die Grenze der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG (Unverhältnismäßigkeit) überschritten wird. Die Grenzen sind nicht so einfach zu bestimmen. Es kommt immerzu auf den Einzelfall an. Voraussetzung ist aber stets die Denkmalwürdigkeit und –fähigkeit der betroffenen Sache.

Zwar sind in den Denkmalschutzgesetzen Regelungen enthalten, wann einem Eigentümer die Erhaltungskosten zumutbar sind. Insoweit ist zu beachten, dass die Zumutbarkeit auch durch behördliche Ausgleichszahlungen hergestellt werden kann. Dennoch war in der behördlichen Praxis und auch in der Rechtsprechung vieles unklar – trotz einer gewissen Fallanschauung. Umso begrüßenswerter ist es, dass die Rechtsprechung vor Kurzem die wesentlichen Eckpunkte zur Ermittlung der „denkmalschutzrechtlichen Zumutbarkeit“ festgelegt und damit wichtige Anhaltspunkte für die Eigentümer geschaffen hat. Zentrales Kriterium ist nunmehr der Aspekt der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“, die bereits im denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von den Behörden zu prüfen ist.

Unbeschadet dieser Klarstellung bestehen in der Praxis weiterhin viele Probleme:

Welche Parameter sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen?

Wie ist die Zumutbarkeit bei Denkmälern (Gebäuden) in strukturschwachen Regionen zu bewerten?

Wie wirken sich Unterlassungspflichten des Eigentümers aus und welchen Einfluss hat ein verspätetes Einschreiten der Behörden?

Welche Auflagen sind zulässig und kann man gegen diese isoliert vorgehen?

Inwieweit sind die persönlichen Vermögensverhältnisse des Eigentümers zu berücksichtigen?

Welche Mitwirkungspflichten bestehen und welche Konsequenzen können möglicherweise drohen, wenn der Eigentümer seinen Pflichten nicht (rechtzeitig) nachkommt?

Letzten Endes setzt das von den Gerichten geforderte Vorgehen eine hohe fachliche Kompetenz der Mitarbeiter der Denkmalbehörden voraus. Die wiederum tendieren im Zweifel dazu, einen Antrag auf Abriss abzulehnen und erst dann tätig zu werden, wenn sie von einem Gericht dazu verpflichtet werden. Mit anderen Worten: Klagen kann sich lohnen, wichtig ist nur eine fachkundige Beratung.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Letztes Update 20.10.2009 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Denkmalschutzrecht | Seite einem Freund senden: Denkmalschutzrecht

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