Eintragung einer Verschmelzung in das Handelsregister trotz Überschuldung des übertragenden Rechtsträgers

UmwG § 2 Nr. 1, §§ 3, 120 -OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.10.2005 -- 8 W 426/05 (LG Ellwangen)

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I. Am 3.12.2004 meldete die Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Autohaus F. GmbH mit Sitz in O. zur Eintragung ins Handelsregister an:

"Die Autohaus F. GmbH ist gem. § 2 Nr. 1, § 120 UmwG durch Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes auf Frau E. G. verschmolzen worden."

Sie erklärte außerdem, dass das einzelkaufmännische Unternehmen als Rechtsnachfolgerin der GmbH unter der Fa. Autohaus F. e.K. geführt werde.

Das Amtsgericht -- Registergericht -- Aalen entnahm der der Anmeldung beigefügten Bilanz zum 30.6.2004, dass die GmbH bereits zum damaligen Zeitpunkt überschuldet gewesen sei und wies mit Beschluss vom 7.3.2005 den Antrag vom 3.12.2004 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 2.5.2005 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als (unbefristete) Beschwerde im Sinne einer Rechtsbeschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG) statthaft und zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt. Es hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und der Entscheidung des Registergerichts, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht.

Zu Unrecht gehen die Vorinstanzen davon aus, dass Gesichtspunkte des Gläubigerschutzes der Verschmelzung der Antragstellerin auf ihre Alleingesellschafterin gem. §§ 2, 120 UmwG entgegenstehen, weshalb die beantragte Eintragung im Handelsregister am Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger (§ 16 UmwG) nicht vorgenommen werden könne.

1. Das Registergericht bestätigt in seinem Beschluss, dass der Anmeldung die erforderlichen Urkunden und Nachweise gem. §§ 15 und 17 UmwG beigelegen haben und nicht zu beanstanden waren. Die formellen Eintragungsvoraussetzungen, die das Registergericht vorrangig zu prüfen hat, sind somit erfüllt.

2. An der Eintragung gehindert sieht sich der Registerrichter jedoch unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten, da die Verschmelzung aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht zugelassen werden könne. Auch das Landgericht sieht die Verschmelzung als unzulässig an, geht also wohl von der Unwirksamkeit des Verschmelzungsvertrags aus.

a) Zwar spricht nach der dem Eintragungsersuchen beigefügten Bilanz viel dafür, dass bereits zum 30.6.2004, also fast ein halbes Jahr vor der Verschmelzung, von einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der GmbH auszugehen ist. Die später vorgelegte Bilanz, die auf der Aktiva-Seite erheblich höhere Wertansätze aufweist, ist ohne nähere Erläuterung und Belege nicht nachvollziehbar. Diese Prüfung ist vom Registergericht jedoch nicht vorzunehmen, da selbst eine unterstellte insolvenzrechtlich relevante Überschuldung der Verschmelzung nicht entgegensteht.

In welchem Umfang eine materielle Prüfung der Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags, der Verschmelzungsfähigkeit der Rechtsträger und der Rechtmäßigkeit der Verschmelzungsverträge vom Registerrichter vorzunehmen ist (vgl. hierzu Bork, in: Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 16 Rz. 5 m.w.N.), kann für die Entscheidung des Senats dahinstehen. Hier sehen die Vorinstanzen Gläubigervorschriften verletzt, die so keinen Niederschlag im Umwandlungsgesetz gefunden haben.

Da zudem dann, wenn die Verschmelzung zur Sanierung des übertragenden Rechtsträgers erfolgt, die Gläubiger des überschuldeten Rechtsträgers von dem Verschmelzungsvorgang auch Vorteile haben können, müsste in eine Prüfung jedenfalls auch der finanzielle Hintergrund des übernehmenden Rechtsträgers einbezogen werden, über den hier keinerlei Erkenntnisse vorliegen.

b) Der Gesetzgeber hat den Gläubigerschutz ausdrücklich geregelt in § 22 UmwG, wonach die Gläubiger Sicherheitsleistungen verlangen können. Außerdem finden Gläubigerinteressen Berücksichtigung im Sonderfall der Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§ 152 Satz 2 UmwG).

Weitere Einschränkungen ergeben sich aus § 3 Abs. 3 UmwG, wonach bereits aufgelöste Rechtsträger an einer Verschmelzung nur beteiligt sein können, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte (somit i.d.R. nicht, wenn eine aufgelöste Gesellschaft überschuldet ist; vgl. Lutter, aaO, § 3 Rz. 12). Ein solcher unter § 3 Abs. 3 UmwG fallender Sachverhalt liegt der von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Entscheidung des BayObLG (ZIP 1998, 739 = NJW-RR 1998, 902 = Rpfleger 1998, 251 = DNotZ 1999, 145, dazu EWiR 1998, 515(Kiem)) zugrunde. Dort war die überschuldete übertragende GmbH bereits vor der Verschmelzung durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst worden. Das BayObLG war in diesem Fall der Auffassung, dass im Hinblick auf den Auflösungsbeschluss die Fortsetzung der Gesellschaft wegen der Überschuldung nicht mehr beschlossen werden könne. Die Rechtsprobleme lagen schwerpunktmäßig bei der Frage, wann eine aufgelöste Gesellschaft als werbende Gesellschaft fortgesetzt werden kann, um so die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 UmwG zu erfüllen. Dagegen hat sich das BayObLG nicht damit auseinander gesetzt, ob das Umwandlungsgesetz in der Überschuldung des übertragenden -- nicht aufgelösten -- Rechtsträgers bei der Verschmelzung auf den Alleingesellschafter ein Hindernis sieht. In der Kommentarliteratur wird dies weitgehend verneint (Maier-Reimer, in: Semler/Stengel, UmwG, § 120 Rz. 13; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, 3. Aufl., § 120 UmwG Rz. 4; Heckschen, in: Widmann/Mayer, UmwG, § 120 Rz. 8.6; Limmer, DNotZ 1999, 150, 152 -- Anm. zur Entscheidung des KG v. 22.9.1998, dazu EWiR 1998, 1145 (Rottnauer); a.A. Karollus, in: Lutter, aaO, § 120 Rz. 19a, auf den sich das Landgericht berufen hat).

Dem schließt sich der Senat an. Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen eine Umwandlung des überschuldeten Rechtsträgers nicht zulässig ist, ausdrücklich auf die im 7. und 8. Abschnitt geregelten Sonderfälle beschränkt und im Übrigen in § 3 Abs. 3 UmwG auf die Unumkehrbarkeit einer Auflösung des Rechtsträgers abgestellt, nicht aber bereits auf Überschuldung. Gerade in diesem Fall kann die sanierende Verschmelzung sinnvoll sein. Es kann deshalb nicht ohne weitere Anhaltspunkte von einer Regelungslücke ausgegangen werden, die durch analoge Anwendung geschlossen werden könnte, wobei das Analogieverbot des § 1 Abs. 2 UmwG grundsätzlich einer analogen Anwendung von Vorschriften innerhalb des Umwandlungsgesetzes nicht entgegensteht (Semler/Stengel, aaO, § 1 Rz. 74; Schmitt/Hörtnagel/Stratz, aaO, § 1 Rz. 27).

Da im Übrigen nicht nur die Frage der Überschuldung des übertragenden Rechtsträgers isoliert gesehen werden kann, sondern der gesamte Vorgang unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet werden müsste, um feststellen zu können, ob und welche Gläubiger benachteiligt werden können, wäre der vom Registergericht zu erwartende Prüfungsumfang deutlich überschritten und auch die Zielrichtung dieser Prüfung verfehlt.

3. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und der dieser zugrunde liegende Beschluss des Registergerichts waren daher aufzuheben und der Registerrichter war ferner anzuweisen, über die Handelsregisteranmeldung vom 2./3.12.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

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