Entgeltfortzahlung: Die Darlegungs- und Beweislast bei der Fortsetzungserkrankung

Rechtsberatung zum Arbeitsrecht - Rechtsanwältin Dorit Jäger - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem Fall, in dem um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gestritten wurde. Das LAG führte aus, dass der Arbeitgeber von den Krankheitsursachen i.d.R. keine Kenntnis habe, wenn der Arbeitnehmer mehrfach in engem zeitlichen Zusammenhang arbeitsunfähig sei. Daher müsse zunächst der Arbeitnehmer darlegen, dass eine neue Erkrankung vorliege und daher eine Entgeltfortzahlung erfolgen müsse.

Hierzu könne er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei Bestreiten des Arbeitgebers müsse er die Tatsachen darlegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei müsse er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden (LAG Hamm, 18 Sa 168/05).

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