Entgeltfortzahlung: Die Darlegungs- und Beweislast bei der FortsetzungserkrankungRechtsberatung zum Arbeitsrecht - Rechtsanwältin Dorit Jäger - S&K Rechtsanwälte Berlin MitteIst ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen. Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem Fall, in dem um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gestritten wurde. Das LAG führte aus, dass der Arbeitgeber von den Krankheitsursachen i.d.R. keine Kenntnis habe, wenn der Arbeitnehmer mehrfach in engem zeitlichen Zusammenhang arbeitsunfähig sei. Daher müsse zunächst der Arbeitnehmer darlegen, dass eine neue Erkrankung vorliege und daher eine Entgeltfortzahlung erfolgen müsse. Hierzu könne er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei Bestreiten des Arbeitgebers müsse er die Tatsachen darlegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei müsse er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden (LAG Hamm, 18 Sa 168/05). Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.
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