Erbrecht: Erbengemeinschaft: Informationspflichten des Testamentsvollstreckers eines Miterben

Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Der Testamentsvollstrecker über den Erbteil eines Miterben ist auch während des Bestehens der Erbengemeinschaft verpflichtet, diesem Miterben ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände mitzuteilen.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass es ausnahmsweise keine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers darstelle, wenn er kein gesondertes Verzeichnis erstelle. Das sei der Fall, wenn bereits ein anderer Miterbe beim Nachlassgericht ein Verzeichnis eingereicht habe, in dem die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Verbindlichkeiten im Einzelnen aufgeführt seien (OLG München, 31 Wx 99/08).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Erb- und Familienrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norbert Bierbach, Fachanwalt für Familienrecht.

Sie erreichen Herrn RA Norbert Bierbach:

Streifler & Kollegen
z.Hd. RA Norbert Bierbach
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon  030-278740 30
Telefax  030-278740 59
e-Mail bierbach@streifler.de

Wir auf Facebook!facebook: www.streifler.de/facebook
Wir auf Google Plus!google+:   www.streifler.de/googleplus
Wir auf Youtube!youtube:    www.streifler.de/youtube
Wir auf Twitter!twitter:       www.streifler.de/twitter

vCard Rechtsanwalt Bierbach vCard Rechtsanwalt Norbert Bierbach - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Kommentar schreiben

Letztes Update 31.03.2009 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Erbrecht: Erbengemeinschaft: Informationspflichten des Testamentsvollstreckers eines Miterben | Seite einem Freund senden: Erbrecht: Erbengemeinschaft: Informationspflichten des Testamentsvollstreckers eines Miterben

Zurück zur Startseite