Erbrecht: Pflichtteilsanspruch unterliegt der Verjährung

Ein Pflichtteilsanspruch kann nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden - KG, 25 U 50/05 - Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Dies musste sich ein Kläger sagen lassen, der vier Jahre nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil von der testamentarischen Erbin eingeklagt hatte. Die Richter des Kammergerichts (KG) machten deutlich, dass der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren verjähre. Die Verjährung beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (also des Testaments) Kenntnis erlange. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähre der Anspruch 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Kenntnis in diesem Sinn setze voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der beeinträchtigenden Verfügung erkannt habe. Dazu sei eine in die Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und eine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur nicht erforderlich (KG, 25 U 50/05).
 

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