Erbrecht: Testamentsvollstrecker muss unverzüglich Nachlassverzeichnis vorlegen

Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Der Testamentsvollstrecker muss unmittelbar nach Annahme des Amts unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitteilen.

Weigert er sich jedoch beharrlich, das Nachlassverzeichnis vorzulegen, so kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz jeder Erbe einen Rechtsanwalt einschalten, um Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers geltend zu machen. Die hierbei anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als Teil des Schadenersatzanspruchs ebenfalls vom Testamentsvollstrecker zu zahlen (OLG Koblenz, 2 U 1620/06).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Erb- und Familienrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norbert Bierbach, Fachanwalt für Familienrecht.

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