Erbrecht: Zettel mit Hinweis auf Unterlagen ist kein formwirksames Testament

Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Die auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, „anliegende“ Unterlagen dem Notar zu geben, „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann“, stellt mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar.

Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines verstorbenen Erblassers. Die Richter machten deutlich, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser beim Schreiben des Notizzettels in der Absicht gehandelt habe, ein Testament zu verfassen. Auch der Inhalt des Zettels spreche gegen einen Testierwillen. Es liege lediglich eine Handlungsanweisung vor. Schließlich sei auch nicht mehr aufklärbar gewesen, welche Unterlagen gemeint gewesen seien. Es sei daher schon gar nicht mehr möglich, mit der Notiz eine bestimmte Erbfolge nachzuweisen (OLG München, 31 Wx 42/08).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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