Erbschaft: Auch ein nicht rechtsfähiger Verein kann erben

Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht - Streifler und Kollegen Berlin Mitte

Fällt einem nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein durch eine Erbschaft Vermögen zu, sind nicht die einzelnen Vereinsmitglieder erb­schaftsteuerpflichtig, sondern der Verein selbst.

Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Der Verein hatte argumentiert, als nicht rechtsfä­higer Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien auf ihn die Regeln über die BGB-Gesellschaft anzuwenden. Das Gericht verpflichtete den Verein zur Zahlung der Erbschaftsteuer und begründete dies wie folgt:

  • Nach dem Erbschaftsteuergesetz müssten der zivilrechtliche Erbe und der Erwerber, der die Steuer schulde, nicht notwendig identisch sein.
  • Die herrschende Meinung erkenne dem nicht rechtsfähigen Verein auch im Zivilrecht die Erbfähigkeit zu.
  • Der nichtrechtsfähige Verein sei körperschaftlich strukturiert und dem rechtsfähigen Verein (e.V.) so rechtlich näher als der BGB-Gesellschaft.

(FG Münster, 3 K 2592/05 Erb)

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Letztes Update 25.05.2007 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Erbschaft: Auch ein nicht rechtsfähiger Verein kann erben | Seite einem Freund senden: Erbschaft: Auch ein nicht rechtsfähiger Verein kann erben

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