Fahrtkosten: Leiharbeitnehmer hat Erstattungsanspruch, wenn er unterwegs erst Kollegen „einsammeln“ muss

Rechtsberatung zum Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes, hat ein Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, wenn er auf Weisung des Arbeitgebers nicht direkt von seiner Wohnung zum Entleiher, sondern zunächst zum Betrieb des Verleihers fährt, um mit seinem privaten Fahrzeug von dort Kollegen mit zum Einsatzort zu transportieren.

 

Mit dieser Entscheidung urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) zugunsten eines Arbeitnehmers. Die Richter wiesen sogar darauf hin, dass in einem solchen Fall die Fahrtzeit auch als Arbeitszeit zu vergüten sein könne. Dies gelte insbesondere, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten habe, den Leiharbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet einzusetzen und der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers so niedrig sei, dass die Fahrtzeit nicht schon pauschal mitvergütet sein könne. Dann werde eine objektive Vergütungserwartung des Leiharbeitnehmers auch nicht durch das Fehlen einer Regelung über die Vergütung der Reisezeit in einem von mehreren für die Branche geltenden Tarifverträgen ausgeschlossen (LAG Köln, 13 Sa 881/06).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.
 

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