Familienangehörige: Es ist durch Auslegung zu bestimmen, ob ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde oder Familienhilfe vorliegt

Rechtsberatung zum Arbeitsrecht - Rechtsanwältin Dorit Jäger - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Ob es sich bei der Arbeit eines Familienangehörigen um Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage, oder um eine Arbeitsleistung auf der Grundlage eines – mündlich geschlossenen – Arbeitsverhältnisses handelt, ist durch wertende Betrachtungsweise zu ermitteln.

 

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass sie ein Arbeitsverhältnis nicht nachträglich anders beurteilen könnten, wenn die Parteien

 

  • gerade neben den während einer Ehe und einer gemeinsamen Haushaltsführung immer anfallenden familienrechtlichen Leistungen ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis gewollt und gelebt und
  • nach außen hin konkrete Zahlungsbeträge als Vergütung deklariert hätten.

 

In diesem Fall hätte der mitarbeitende Ehepartner für seine arbeitsvertragliche Arbeitsleistung Anspruch auf Auszahlung einer gesonderten, vom Familienunterhalt unabhängigen und ihm frei zur Verfügung stehenden Vergütung. Der Arbeitgeber könne sich bezüglich der Erfüllung der Lohnansprüche nicht darauf berufen, dass der mitarbeitende Ehepartner seinen Lebensunterhalt vom gemeinsamen Konto bestritten hätte (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 156/06).

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