Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie -

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes BGBl. I 2006, 2587 f. vom 15.11.2006 Nr. 52. Es tritt am 16.11.2006 in Kraft.- Urheberrecht

Das Gesetz zur Änderung des Folgerechts tritt in Kraft. Das Folgerecht gibt bildenden Künstlern einen Anspruch, am Erlös beteiligt zu werden, wenn ihre Werke (z.B. Gemälde, Zeichnungen oder Plastiken) unter der Beteiligung von Kunsthändlern, Auktionshäusern oder Kunstgalerien weiterverkauft werden.

 

Nach bisher geltendem Recht hatten Künstler in Deutschland gemäß § 26 UrhG einen Anspruch auf Beteiligung am Erlös, wenn ihr Kunstwerk zu einem Preis von mehr als 50 Euro weiterveräußert wird. Der Anspruch belief sich auf 5 % des Veräußerungserlöses.

 

Zur Umsetzung der Vorgaben der Folgerechtsrichtlinie wurden in § 26 UrhG folgende Änderungen vorgenommen:
 

- Der einheitliche Folgerechtsanspruch des Urhebers gegen den Veräußerer in Höhe von 5 Prozent wird nunmehr abhängig vom Kaufpreis gestaffelt von 0,25 Prozent bis 4 Prozent und durch den Höchstbetrag von 12 500 Euro begrenzt.

- Der Schwellenwert für das Entstehen des Folgerechtsanspruchs wird von 50 Euro auf 400 Euro angehoben.

- Die Frist für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs des Urhebers über die Weiterveräußerung des Werkes wird auf drei Jahre verlängert

 

Durch die Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie werden in den Mitgliedstaaten der EU endlich vergleichbare Rechtsbedingungen geschaffen. Wichtige europäische Kunstmärkte kannten bisher - anders als Deutschland - kein Folgerecht. Deutsche Künstler, deren Werke in diesen Ländern weiterveräußert wurden, bekamen daher in der Regel keine Vergütung. Nicht zuletzt aufgrund dieser (deutschen) Regelung in § 26 UrhG war Deutschland bislang als Standort für den internationalen Kunsthandel nicht besonders attraktiv. Kunsthändler brauchten ja in den Ländern ohne Folgerecht die Künstler an dem Erlös der Weiterveräußerung nicht zu beteiligen. Mit der Neuregelung erhofft man sich daher,  auch gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Kunstmarkt zu schaffen.
 

 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wir beraten Sie in allen Fragen des Urheberrechts.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Tilmann Neumann LL.M..

Sie können uns erreichen:

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail urheberrecht@streifler.de

facebook: Streifler & Kollegen
twitter: Streifler & Kollegen

vCard Rechtsanwalt Neumann vCard Rechtsanwalt Tilmann Neumann, LL.M. - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte


Beachten Sie auch unsere Lexikonartikel zum Urheberrecht:           

Anwalt    Unterlassungserklärung 
Abmahnung  Urheber / Miturheber
Auskunftsanspruch Urheberrecht
Impressumspflicht Verbreitungsrecht
Internet Tauschbörse / Filesharing Verlagsrecht
Musik-Download  Veröffentlichungsrechte
Musik-Upload Verwertungsrechte
Unterlassungsanspruch  

 

 

 

 

 

Kommentar schreiben

Letztes Update 22.12.2008 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie - | Seite einem Freund senden: Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie -

Zurück zur Startseite