Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie -Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes BGBl. I 2006, 2587 f. vom 15.11.2006 Nr. 52. Es tritt am 16.11.2006 in Kraft.- UrheberrechtDas Gesetz zur Änderung des Folgerechts tritt in Kraft. Das Folgerecht gibt bildenden Künstlern einen Anspruch, am Erlös beteiligt zu werden, wenn ihre Werke (z.B. Gemälde, Zeichnungen oder Plastiken) unter der Beteiligung von Kunsthändlern, Auktionshäusern oder Kunstgalerien weiterverkauft werden.
Nach bisher geltendem Recht hatten Künstler in Deutschland gemäß § 26 UrhG einen Anspruch auf Beteiligung am Erlös, wenn ihr Kunstwerk zu einem Preis von mehr als 50 Euro weiterveräußert wird. Der Anspruch belief sich auf 5 % des Veräußerungserlöses.
Zur Umsetzung der Vorgaben der Folgerechtsrichtlinie wurden in § 26 UrhG folgende Änderungen vorgenommen: - Der einheitliche Folgerechtsanspruch des Urhebers gegen den Veräußerer in Höhe von 5 Prozent wird nunmehr abhängig vom Kaufpreis gestaffelt von 0,25 Prozent bis 4 Prozent und durch den Höchstbetrag von 12 500 Euro begrenzt.
Durch die Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie werden in den Mitgliedstaaten der EU endlich vergleichbare Rechtsbedingungen geschaffen. Wichtige europäische Kunstmärkte kannten bisher - anders als Deutschland - kein Folgerecht. Deutsche Künstler, deren Werke in diesen Ländern weiterveräußert wurden, bekamen daher in der Regel keine Vergütung. Nicht zuletzt aufgrund dieser (deutschen) Regelung in § 26 UrhG war Deutschland bislang als Standort für den internationalen Kunsthandel nicht besonders attraktiv. Kunsthändler brauchten ja in den Ländern ohne Folgerecht die Künstler an dem Erlös der Weiterveräußerung nicht zu beteiligen. Mit der Neuregelung erhofft man sich daher, auch gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Kunstmarkt zu schaffen.
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