Gaststättenrecht, Gewerberecht und Handwerksrecht

Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte

Als Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts, das die Verfassungsgrundlagen des Wirtschaftslebens ordnet (Lenkung) und steuert (Aufsicht), betrifft den Bürger vor allem das Gewerbe-, Gaststätten-, Handwerks- sowie das Personenbeförderungsrecht. Zu diesem Bereich zählen aber auch wirtschaftliche Aspekt der Selbstverwaltung (wie in Form der Industrie- und Handelskammer)sowie die Tätigkeit der Verbände. Umrahmt wird das Ganze von folgenden Rechtsgebieten, die nicht abschließend sind: dem Subventionsrecht, dem Verkehrsgewerberecht, das Energiewirtschaftsrecht, das Recht der Öffentlichen Unternehmen wie v.a. das kommunale Wirtschaftsrecht (Kommunale Unternehmen) und das Vergaberecht.

Das speziellere Gewerberecht seinerseits umfasst die öffentlich-rechtlichen Normen, die Fragen der Erlaubnispflicht, Zugangsvoraussetzungen, Ausübungsmodalitäten und Untersagungsmöglichkeiten für gewerbliche Tätigkeiten regelt. Hinzu kommen Regelungen über die Organisation und Zuständigkeiten der auf diesem Gebiet tätigen öffentlich-rechtlichen Aufgabenträger. Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen finden sich in den entsprechenden Rechtsordnungen: Gewerbeordnung, Gaststättengesetz, Handwerksordnung, Personenbeförderungsgesetz, Lebensmittelgesetz.

Wir beraten Sie gerne im „Dschungel“ des Gewerberechts und geben Ihnen Orientierung in dieser recht unübersichtlichen Materie. Wir helfen Ihnen bereits im Anmeldungsverfahren, dass unnötige Fehler vermieden werden, die später nur noch schwer oder überhaupt nicht behoben werden können. So entstehen Probleme im Handwerksrechts typischerweise im Zusammenhang mit der Eintragung in die Handwerksrolle oder den handwerksrechtlichen Pflichten. Zunehmend befassen sich die Gerichte mit den Erteilungsvoraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gem. § 8 der Handwerksordnung, die der Ersetzung der Meisterprüfung dient. Im Gaststättenrecht ist es die Erlaubnisverweigerung zum Betreiben einer Gaststätte wegen einer angeblichen „Unzuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden, die Einhaltung von Sperrzeiten, die gaststättenrechtliche Pflichten und Verbote (Alkoholausschank oder Beschäftigung von Personen).


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Tilmann Neumann LL.M..


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