Geschwindigkeitsüberschreitung: Einordnung des Sprinters

bei uns veröffentlicht am06.04.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Für die Einordnung eines Kfz als Lkw oder Pkw ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen. Der Einordnung in den Zulassungspapieren kommt keine entscheidende Bedeutung zu.

Diese Feststellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es machte deutlich, dass für die Unterscheidung von Pkw und Lkw auf die gesetzliche Legaldefinition im Personenbeförderungsgesetz zurückgegriffen werden müsse. Danach sei im vorliegenden Fall bei dem Sprinter der Marke Daimler-Chrysler von einem Lkw auszugehen, obwohl es sich laut Fahrzeugschein um einen Pkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t handele. Das OLG argumentiert wie folgt: Das Fahrzeug sei nach seiner konkreten Bauart und Einrichtung nicht (auch nicht wahlweise) zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt. Es sei mit einer separaten Ladefläche ausgestattet, die durch eine dauerhaft installierte und mit Nieten an der Fahrzeugkarosserie befestigten Wand von der mit einer Sitzbank versehenen Fahrgastzelle abgetrennt gewesen sei. Der Laderaum sei seitlich mit Holz beplankt gewesen, der Fahrzeugboden mit Holzplatten ausgelegt, die an der Bodengruppe festgenietet waren. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass das betreffende Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung der Klasse M 1, die sich auf Pkw bezieht, besessen habe und dementsprechend im Kfz-Schein als Pkw bezeichnet werde (OLG Hamm, 1 Ss OWi 272/05 und 1 Ss OWi 402/04).

 

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