Gesetzesentwurf zur Verständigung in Strafverfahren
Anwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte - Stud. jur. David Jerman - RA Dirk Streifler
1. Einleitung
2. Bisherige Rechtslage
3. Neues Regelungskonzept
4. Die Neuregelung des § 257c StPO
5. Stellungnahme
1. Einleitung
der Deutsche Bundestag hat am 29. Januar 2009 über einen Gesetzesentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD beraten, mit dem die Voraussetzungen einer
Verständigung im Strafverfahren geregelt werden.
Es sollen klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen geschaffen werden, um Rechtssicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis zu gewährleisten.
2. Bisherige Rechtslage
Bei einer Verständigung - auch "Deal" oder "Absprache" genannt - versuchen die Verfahrensbeteiligten (Verteidigung, Staatsanwaltschaft und, sofern ein solcher Fall vorliegt, Nebenklage) und das Gericht, sich über den Ablauf des Verfahrens sowie dessen Ausgang einig zu werden.
Eine gesetzliche Regelung der Verständigung gibt es bislang nicht.
Der Bundesgerichtshof hat die Verständigung für grundsätzlich zulässig erklärt und hält sie für aus verfahrensökonomischen Gründen unverzichtbar; möglich ist ein "Deal" allerdings - und selbstverständlich - nur unter Einhaltung der Prinzipien des Strafprozess- und materiellen Strafrechts. Besonders die Grundsätze des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur Ermittlung der Wahrheit und der Verhängung einer gerechten und schuldangemessenen Strafe dürfen nicht verletzt werden.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 3. März 2005 (Aktenzeichen: Gsst 1/04)
die Voraussetzungen eines Deals wie folgt umrissen:
a. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.
b. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.
c. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
3. Neues Regelungskonzept
Zukünftig soll die Verständigung im Strafverfahren umfassend und differenziert in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt werden. Hierbei sollen klare Vorgaben bzgl. des Zustandekommens und des Inhalts von Verständigungen geschaffen werden, wobei gleichzeitig vermieden werden soll, die Möglichkeiten einer Verständigung zu sehr einzuschränken.
Folgende Grundsätze sind in dem Gesetzesentwurf vorgesehen:
- Grundsätze der Strafzumessung, insbesondere mit Blick auf die Schuldangemessenheit der Strafe, werden durch die Verständigung nicht berührt
- Grundsätze des Strafverfahrens werden ebenfalls nicht berührt; die getroffenen Absprachen dürfen nicht alleinige Grundlage für das Urteil sein, sondern das Gericht bleibt an seine Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit gebunden
- eine Verständigung darf nie den Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel beinhalten oder zur Bedingung haben
- eine größtmögliche Transparenz der Absprache muss durch die Einhaltung des Öffentlichkeitsprinzips und eine umfassende Protokollierung gewährleistet sein
Demnach nimmt der Gesetzesentwurf die Empfehlungen der Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Literatur auf und versucht ein Mittelmaß zwischen einem generellen Verbot von Absprachen und einem Konsensprinzip, bei dem Absprachen auch Tatsachen widersprechen dürften und das Gericht nicht mehr verpflichtet wäre, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln, zu finden.
4. Die Neuregelung des § 257c StPO
Der neue § 257c StPO soll die zentrale Norm zur Regelung der Verständigung werden. Er enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung. Außerdem wird festgelegt, dass die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt.
Die Einzelheiten werden im Folgenden näher erläutert:
Gegenstand einer Verständigung
Eine Verständigung darf Folgendes zum Gegenstand haben:
- Rechtsfolgen (Strafmaß, Auflagen)
- Maßnahmen zum Verfahrensverlauf
- Prozessverhalten der Beteiligten, soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist ( z.B. Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen)
- ggf. ein Geständnis, von dessen Richtigkeit das Gericht überzeugt sein muss
Folgende Gegenstände sind ausdrücklich von einer Verständigung ausgeschlossen:
- Ankündigung eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten
- Maßregeln der Besserung und Sicherung ( z. B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)
Zustandekommen
Eine Verständigung kommt zustande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte, sowie die Staatsanwaltschaft
zustimmen. Hierbei gibt das Gericht - unter Berücksichtigung der allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung - eine Ober- und Untergrenze des Strafmaßes bekannt.
Eine Verständigung kann jedoch nicht nur auf Initiative des Gerichts erfolgen, sondern auch auf Anregung der übrigen Verfahrensbeteiligten. Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen. Vorbereitungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung sind jedoch zulässig. Um die Transparenz zu wahren, ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, in der öffentlichen Hauptverhandlung mitzuteilen, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben.
Scheitern der Absprache
Der Gesetzesentwurf enthält eine gesonderte Vorschrift zu der Möglichkeit, dass
sich das Gericht in dem Fall von einer Verständigung lösen kann, dass es nachträglich zur Überzeugung kommt, die in Aussicht gestellte Strafe sei nicht tat- oder schuldangemessen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Die Erforderlichkeit einer solchen Möglichkeit ergibt sich aus der gerichtlichen Pflicht, immer zu einem richtigen und gerechten Urteil zu gelangen. Entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung, darf auch ein Geständnis, das der Angeklagte im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung abgegeben hat, nicht verwertet werden. Hierdurch soll insbesondere der Schutz des Angeklagten gestärkt werden.
Kommunikation
Der Gesetzesentwurf sieht mit dem Regelungskomplex der §§ 160b, 202a und 212 StPO-E eine Stärkung der Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten in jedem Stadium des Verfahrens vor. Die Möglichkeit so genannter Erörterungen der verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft und Gericht) mit den Verfahrensbeteiligten soll bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch in allen weiteren Verfahrensabschnitten, gefördert werden.
. Die Option einer Verständigung kann jederzeit besprochen werden ; Ziel ist, dass die Verfahrensbeteiligten miteinander - sofern es sinnvoll ist - im Gespräch bleiben.
5. Stellungnahme
Es ist zu erwarten, dass der Bundesrat dem Gesetz zustimmen wird. Für die Strafverteidiger sind die Neuregelungen zu begrüßen.
Gerade bei langwierigen und komplexen Verfahren ist die Bereitschaft der Ermittlungsbehörden und der Gerichte groß, im Falle eines Geständnisses durch das die weitere Beweiserhebung entbehrlich wird, einer erheblichen Reduktion des Strafmaßes zu zu stimmen. Durch die Änderungen der StPO wird diese Möglichkeit für die Praxis neu gewichtet werden.
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Letztes Update 26.04.2009 | Copyright© RA Dirk Streifler 2010 |

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