Gewerbeverlust: Keine Anerkennung bei Ortswechsel von Franchisenehmer

da es sich bei dem neu eröffneten Einzelhandelsgeschäft nicht mehr um dasselbe Unternehmen handelt-BFH, VIII R 30/05

Einem Franchisenehmer ist nach einem Ortswechsel von ca. 600 km für ein neues Einzelhandelsgeschäft der Abzug der Verluste aus dem alten Einzelhandelsgeschäft bei der Gewerbesteuer zu versagen. Denn es handelt sich bei dem neu eröffneten Einzelhandelsgeschäft nicht mehr um dasselbe Unternehmen.

Im Urteilsfall schloss ein Franchisenehmer, der in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG firmierte, sein Einzelhandelsgeschäft, welches einen erheblichen Gewerbeverlust erzielt hatte und veräußerte den gesamten Warenbestand in einem Ausverkauf. Daneben verschrottete er nahezu das gesamte Anlagevermögen und eröffnete rund 600 km vom alten Unternehmenssitz entfernt einen neuen Markt derselben Kette. Von den Mitarbeitern wurde nur der Marktleiter übernommen.

Die gewerbesteuerrechtlichen Regelungen machen den Abzug der Verluste aus dem ersten Einzelhandelsgeschäft davon abhängig, dass das Unternehmen wirtschaftlich dasselbe geblieben ist. Dies kann aber schon aufgrund der großen Entfernung zwischen dem ersten und dem zweiten Einzelhandelsgeschäft nicht angenommen werden. Denn dadurch ergibt sich ein Wechsel des Kundenkreises, der Arbeitnehmerschaft und der Ausstattung des Markts. Damit kann man nicht mehr von einer bloßen Betriebsverlegung sprechen.

Hinweis: Dass der neue Franchisevertrag inhaltlich weitgehend dem alten entspricht, ändert daran nichts. Denn dies bedeutet nur, dass das neue Einzelhandelsgeschäft eine gleiche Organisationsstruktur erhielt und rechtfertigt nicht die Annahme eines organisatorischen Zusammenhangs (BFH, VIII R 30/05).

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