Haftungsrecht: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht & Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen.

Mit dieser Begründung verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) einen GmbH-Geschäftsführer, den ausstehenden Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung eines Arbeitnehmers der zwischenzeitlich insolventen GmbH zu zahlen. Die GmbH hatte dem Arbeitnehmer zwar den Nettolohn ausgezahlt, den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung blieb sie jedoch schuldig.

Der BGH verwies darauf, dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht in jedem Fall bestehe. Dies gelte z.B., soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich sei. Vorliegend greife dies jedoch nicht. Der Geschäftsführer habe das vorhandene Geld vielmehr zur Zahlung des vollen Nettolohns für den betreffenden Monat genutzt. Könne die Gesellschaft keine Rücklagen bilden, dürfe der Geschäftsführer den vollen Nettolohn nicht auszahlen. Er müsse notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden könnten. Verstoße er gegen diese Pflicht, hafte er persönlich (BGH, II ZR 108/05).
 


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich des Insolvenzrechts und des Wirtschaftsrechtes maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei:

Streifler & Kollegen
z.Hd. RA Dirk Streifler
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon (Durchwahl) 030-278740 30 (40)
Telefax (Durchwahl) 030-278740 59 (42)
e-Mail streifler@streifler.de
 

vCard Rechtsanwalt Streifler vCard
    Rechtsanwalt
    Dirk Streifler - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte


zurück zu den Übersichten:



Kommentar schreiben

Letztes Update 12.12.2007 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Haftungsrecht: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung | Seite einem Freund senden: Haftungsrecht: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

Zurück zur Startseite