Hoffnung für Anleger an der Deltoton AG - Frankonia Wert AG -

Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Beteiligung an der CSA Beteiligungsfonds AG & Co, an der Deltoton AG, an der Frankonia Sachwert AG, an der Südwestrenta sowie an geschlossenen Immobilienfonds wurden vielen Anlegern als zusätzliche Altersvorsorge empfohlen und verkauft. Dabei wurden einerseits  überdurchschnittliche Renditen versprochen und andererseits die Sicherheit der Anlage hervorgehoben.

Das Anlagekonzept der Frankonia-Gruppe ist vergleichbar mit dem von der Göttinger Gruppe angebotenen Securenta-Beteiligungsprinzip, beide sind als so genanntes Steigermodell konzipiert.

Auch die Securenta warb mit der so genannten Secu – Rente als sichere und profitable zusätzliche Altersvorsorge. Kleinanleger wurden mit dem Versprechen geworben, sowohl von der positiven Entwicklung des Unternehmens zu partizipieren, in die investiert wird, als auch persönliche Steuervorteile zu erhalten.

Das Konzept beider Beteiligungen sieht vor, dass jede Gesellschaft, an der sich der Anleger beteiligt, zunächst für drei Jahre Verluste schreibt. Das sollte den Anlegern in dieser Zeit Steuervorteile sichern. Nach drei Jahren sollten durch die Anlagegesellschaften Gewinne erwirtschaftet werden. Um weiter Steuervorteile zu bekommen, mussten die Anleger dann in eine neue Gesellschaft „umsteigen“, um wieder für drei Jahre Verluste zugewiesen zu bekommen. Dieser Vorgang sollte sich mehrfach wiederholen.

Die Frankonia Direkt AG Beteiligungsfonds I, die Frankonia Wert AG Beteiligungsfonds II und die Frankonia Sachwert AG Beteiligungsfonds III haben atypisch stille Beteiligungen als Raten-, Einmal- oder Kombinationsanlage angeboten.

Die Capital Sachwert Alliance AG & Co. KG Beteiligungsfonds 4 und 5 haben mittelbare Kommanditbeteiligungen ebenfalls als Einmalanlage oder kombinierte Einmal-und Ratenanlage angeboten.

Es handelt sich bei all diesen Beteiligungsformen um eine riskante Unternehmensbeteiligung, die entgegen aller Anpreisungen der Vermittler nicht zur Altersvorsorge geeignet ist.

In den Anlagegesprächen wurden durch überwiegend schlecht ausgebildete Vermittler Risiken nicht angesprochen oder erwähnte Risiken bewusst verharmlost. Emissionsprospekte wurden nur manchmal übergeben. An den Vertrieb flossen erhebliche Provisionen, so dass die Empfehlung sehr häufig im Provisionsinteresse der Vermittler erfolgte.

Wenn die Angaben im Prospekt nicht den rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit  genügen und auch keine ordnungsgemäße Aufklärung des Anlegers mündlich oder schriftlich durch den Berater im Anlagegespräch vor Abschluss der Kapitalanlage erfolgt ist, bestehen Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den Vertrieb wegen fehlerhafter Anlageberatung. Denn dem Anleger ist nach der herrschenden Rechtsprechung für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln. Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind oder sein können, insbesondere die Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

Mit Beschluss vom 03.04.2009 (Az.: 14 U 1771/08) hat das Oberlandesgericht Nürnberg einem Anleger der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der Südfinanz AG eine Kommanditbeteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG in Form einer kombinierten Einmal- und Ratenanlage erworben. Die Südfinanz AG wurde als Vermittlerin verurteilt, dem Anleger Schadensersatz in Höhe der Einlage zu zahlen und ihn von etwaigen Verbindlichkeiten aus der erworbenen CSA-Kommanditbeteiligung freizustellen.

Schadensersatzansprüche können auch gegen die Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese entweder aus einer eigenen Pflichtverletzung haften oder sich das Verschulden des Vertriebs zurechnen lassen müssen.

Geschädigte Anleger stiller Gesellschaften müssen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (seit dem Urteil vom 19. Juli 2004, Az.: II ZR 354/02) bei ihren Ansprüchen gegen die Beteiligungsgesellschaften nicht mehr auf das Auseinandersetzungsguthaben verweisen lassen. Sie haben auch gegen die Kapitalanlagegesellschaft Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in voller Höhe, wenn diese sich das Verschulden der Anlageberater zurechnen lassen muss oder Prospektfehler vorliegen.

Insofern sind Erwerber von atypisch stillen Beteiligungen im Verhältnis zu Anlegern, die Kommanditbeteiligungen oder GbR-Anteile erworben haben, besser gestellt.  Letztgenannte müssen sich nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft behandeln lassen, d.h. sie dürfen sich auch beim Vorliegen von Beratungsfehlern oder Anfechtungsgründen nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft von den Beteiligungen lösen. Dabei können in der Zwischenzeit bereits Verluste der Kapitalanlagegesellschaft eingetreten sein, die dann von den Anlegern mit zu tragen sind.

Für eine möglichst individuelle Beratung bitten wir Sie, den von uns speziell für diese Fälle konzipierten Fragebogen auszufüllen und zu einem Beratungsgespräch mitzubringen bzw. uns zuzusenden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Letztes Update 16.05.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Hoffnung für Anleger an der Deltoton AG - Frankonia Wert AG - | Seite einem Freund senden: Hoffnung für Anleger an der Deltoton AG - Frankonia Wert AG -

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