Immobilenfinanzierung: Unwirksame Klauseln in Lebensversicherungen zum Rückkaufwert bei vorzeitiger Kündigung

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Das Hamburger Landgericht erklärte mit Urteil vom 20.11.2009 (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07) bestimmte Vorgaben in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Hamburg-Mannheimer, des Deutschen Rings und der Generali (Volksfürsorge), die sich auf Rückkaufwerte beziehen, für unwirksam. Die vom Gericht monierten Klauseln führten nach Ansicht des Gerichtes dem Versicherten weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen, noch werde eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten oder Kapitalanlagen erreicht. Die entsprechenden Klauseln in den Versicherungsbedingungen zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung bei Kapitalversicherungen seien zum Teil intransparent und damit unwirksam.

Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03), der in mehreren Urteilen entschieden hatte, dass die Versicherungsgesellschaften verpflichtet sind, Versicherten, die ihre Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt haben, einen Mindestrückkaufwert zu zahlen.

Nach der weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. September 2007 (Az. IV ZR 321/05) findet diese Rechtsprechung auch auf eine fondsgebundene Rentenversicherung  Anwendung.

Betroffen sind von dem Urteil aus dem Jahr 2005 Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden und von den aktuellen Urteilen (die allerdings noch nicht rechtskräftig sind) Verträge, die bis 2008 abgeschlossen wurden.

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