Insolvenzrecht: Überversorgung: Auflösung der Pensionsrückstellung bei Gehaltskürzung

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Ist die finanzielle Lage angespannt, vereinbaren Kapitalgesellschaften mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern oftmals eine Herabsetzung der laufenden Bezüge. Besteht daneben noch eine Pensionszusage, ist aber Vorsicht geboten, da das Risiko der steuererhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung droht.

Im Endeffekt geht es hier um den Tatbestand der Überversorgung. Eine Pensionsrückstellung führt dann zu einer Überversorgung, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Erfolgt nun eine Gehaltskürzung, ohne die Pensionszusage entsprechend anzupassen, kann im Einzelfall eine Überversorgung vorliegen. Grundsätzliche Konsequenz: Die Pensionsrückstellung ist insoweit ergebniswirksam zu kürzen.

Das Finanzgericht München vertritt hierzu die Auffassung, dass eine befristete Gehaltsabsenkung zu Sanierungszwecken jedoch nicht zwingend eine Überversorgung zur Folge haben muss, sondern im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein kann. Denn die 75-Prozent-Grenze bildet lediglich ein Indiz bzw. einen Anhaltspunkt für eine steuerrechtlich unzulässige Vorwegnahme künftiger Lohntrends und führt deshalb nicht automatisch zur teilweisen Auflösung der Pensionsrückstellung.

Da die Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind, musste die Rückstellung im Urteilsfall angepasst werden. In dem Geschäftsführerbeschluss war nämlich weder ein Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Gesellschaft enthalten noch wurde eine nur vorübergehende Absenkung der Geschäftsführerbezüge vermerkt. Zudem wurde nur wenige Monate nach der Gehaltsreduzierung das Gehalt eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers deutlich angehoben.

Hinweis: Vor dem Hintergrund des Urteils sollte über die Gehaltsreduzierung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine schriftliche Vereinbarung abgefasst werden. In dieser sollte ausdrücklich vermerkt werden, dass die Reduzierung befristet zu Sanierungszwecken erfolgt. Für die Befristung sollte nach Möglichkeit ein Zeitrahmen vorgegeben werden, der bei Bedarf verlängert werden kann (FG München vom 6.5.2008, Az. 6 K 4096/05).

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